Es gibt Kauf-Umstände, bei denen man sein Geld los ist und trotzdem kein Eigentum am gekauften Gegenstand erwerben kann.
Will heißen, Ware amtlich weg und Kohle weg. Trau, schau, wem.
Es gibt Kauf-Umstände, bei denen man sein Geld los ist und trotzdem kein Eigentum am gekauften Gegenstand erwerben kann.
Will heißen, Ware amtlich weg und Kohle weg. Trau, schau, wem.
Ne, bei geklauten Sachen gibt's keinen gutgläubigen Erwerb:
"§ 935 BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. ..."
Auf dem LKW, von dem diese Ausrüstungen gefallen sind (D300, D3), standen bestimmt noch ein paar Kumpel und haben geholfen. Im guten Glauben an die eigene Unfehlbarkeit .
nach deutschem recht (935 bgb) gibt es keinen gutgläubigen erwerb an "abhanden gekommen sachen" (ausgenommen bargeld, inhaberpapiere, öffentl. versteigerte sachen). darunter werden sachen verstanden, die der berechtigte (i.d.r. der eigentümer) nicht willentlich aus der hand gegeben hat, die ihm also z.b. gestohlen wurden.
Hast Du vielleicht Dein Fahrrad an jemanden verliehen, der es dann an einen anderen verkauft hat? Das wäre dann Unterschlagung und kein Diebstahl und gutgläubiger Erwerb möglich.
Unterschlagung und Diebstahl werden häufig verwechselt.