sicher gibt es gutgläubigen erwerb, nur leider (oder für den eigentümer: gott sei dank) nicht an geklauten sachen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/932.html
Den Zusatz hatte ich in der Eile vergessen.
Gruß
Rolf-Dieter
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sicher gibt es gutgläubigen erwerb, nur leider (oder für den eigentümer: gott sei dank) nicht an geklauten sachen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/932.html
Mal eine ganz theoretische Frage an die Rechtsexperten: Wer macht sich jetzt eigentlich wegen Mitwisserei schuldig? Die Anzeigenseite mit Sicherheit, aber auch wir?
... und das es keinen gutgläubigen Erwerb gibt stimmt, ...
sicher gibt es gutgläubigen erwerb, nur leider (oder für den eigentümer: gott sei dank) nicht an geklauten sachen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/932.html
das wird auch durch wiederholung nicht richtig
... des Eigentums an seinem im September gestohlenen Rennrades verlustig gegangen ist, indem dieses im Februar 1983 im Hamburger Fundbüro versteigert worden ist, so dass gem. §935 Abs. 2 BGB der Erwerber gutgläubig Eigentum an dem Rad erlangte."
nach deutschem recht (935 bgb) gibt es keinen gutgläubigen erwerb an "abhanden gekommen sachen" (ausgenommen bargeld, inhaberpapiere, öffentl. versteigerte sachen). darunter werden sachen verstanden, die der berechtigte (i.d.r. der eigentümer) nicht willentlich aus der hand gegeben hat, die ihm also z.b. gestohlen wurden.
und Du hast nicht kapiert wie es gemeint war..
wie war die aussage "es gibt keinen gutgläubigen erwerb" denn gemeint?
Auszug aus der Klageschrift Wolfgang Glöckner vs. Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres, Polizei vom 21.06.1985:
"Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Art. 34 GG § 839 BGB geltend, da er aufgrund von Amtspflichtsverletzungen verschiedener Polizeibeamter des Eigentums an seinem im September gestohlenen Rennrades verlustig gegangen ist, indem dieses im Februar 1983 im Hamburger Fundbüro versteigert worden ist, so dass gem. §935 Abs. 2 BGB der Erwerber gutgläubig Eigentum an dem Rad erlangte."