Artikel 13 EU-Urheberrechtsreform: Uploadfilter immer noch in der Spur

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Warum hier immer alle Fotografen
von der GEMA reden, ist und bleibt
mir ein ewiges Rätsel.

Würden z.B. alle, die hier laut tönen
und eine eigene Website haben, die
dort befindlichen Bilder korrekt bei der
VG Bildkunst lizenzieren, wäre die
Chose vielleicht nie so hochgekocht.

Im übrigen ist nach wie vor deutlich
auf zweierlei hinzuweisen:

a) das Ganze zielt auf die großen
Urheberrechtsverletzter wie etwa
YouTube …

b) bis es nationales Recht wird,
dauert es noch ewig – wobei der
deutsche Gesetzgeber jede Menge
Gestaltungsfreiraum hat.



 
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Wenn die Verwertungsgesellschaften zur Unterbindung von unberechtigtem
Hochladen Uploadfilter installiert haben wollen, (...)

Daß sie das wollen ist ein Märchen. Niemandem geht es
darum Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden.

Ganz im Gegenteil freut man sich auf zahlreiche
Urheberrechtsverletzungen und wird schon ganz feucht
im Schritt bei dem Gedanken daß "die Plattformen" dafür
bluten werden müssen.

Denn die müssen ja dann eine Lizenz erwerben.

Der enorme Kollateralschaden der dabei angerichtet wird
ist den Proponenten vollkommen egal.
 
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Was sie wirklich möchten, ist Rechtssicherheit
in Hinblick auf Urheberrechte, ein praktikables
Lizenzierungsverfahren und mehr Fairness …

Ich finde es nicht sonderlich fair den Dieb laufen zu lassen und
stattdessen jemand anders für seinen Diebstahl bluten zu lassen.

Denn das ist exakt das was beabsichtigt wird.

Statt die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu erleichtern
gibt man diese vollständig auf und macht einfach jemand anders
haftbar von dem man glaubt er könne Geld haben.

Das ist kurzsichtig und wird in die Hose gehen.
 
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a) das Ganze zielt auf die großen
Urheberrechtsverletzter wie etwa
YouTube …

...und verfehlt sie.

Ganz im Gegenteil beschert es der Muttergesellschaft Alphabet am Ende
durch Filtervermietung eine stetig sprudelnde Geldquelle, und den
US-Geheimdiensten eine perfekte Schnittstelle die europäische Öffentlichkeit
zu zensieren.
 
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Statt die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu erleichtern
gibt man diese vollständig auf und macht einfach jemand anders
haftbar von dem man glaubt er könne Geld haben.
Genau das ist der Grund, warum ich dieser Gesetzesvorlage so negativ gegenüberstehe.

Und andererseits verbessert sich für mich als "kleinen Wicht" und Urheber leider nichts. Ich muss Rechtsverletzungen weiterhin mühsam selbst verfolgen und werde nun meist auch noch gegen Plattformen antreten müssen, die sehr wahrscheinlich über größere Finanzkraft (und daher mehr Chancen vor Gericht) verfügen als ich. Und das, obwohl bei meinen Bildern, anders als bei meinen Texten, mein Urheberrechtsanspruch ziemlich klar erkennbar wäre und ich eher auf eine hinsichtlich der Beweisführung erleichterte Verfolgung meinerseits gehofft hatte.
 
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Im übrigen ist nach wie vor deutlich auf zweierlei hinzuweisen:

a) das Ganze zielt auf die großen Urheberrechtsverletzter wie etwa YouTube …​

Entschuldigung Jens, aber das Märchen haben wir schon einmal bei der DSGVO gehört und die einzigen, die sich daran komplett nicht halten, sind genau die für die das Gesetz gemacht wurde. Facebook sammelt und verbindet weiterhin wie blöde Daten von Facebook-Nutzern und allen deren Bekannten und dessen Bekannten, auch weit außerhalb ihrer eigenen Facebook-Server. Die deutsche Online-Medien-Welt zeigt sich von der DSGVO auch völlig unbeeindruckt und sammelt ebenfalls mit rund 30-60 Scripten auf jeder ihrer Webseiten Daten von den Nutzern, die sie gleich in Echtzeit weltweit meistbietend verscherbeln, um dann personifizierte Werbung ausspielen zu können. Dafür drückt mir mein örtlicher Schreiner nun einen zweiseitigen Datenschutzzettel in die Hand, damit er für mein kleines Gartentor einen Kostenvoranschlag macht kann, das ich auch noch bei ihm selbst abhole ...

b) bis es nationales Recht wird, dauert es noch ewig – wobei der deutsche Gesetzgeber jede Menge Gestaltungsfreiraum hat.

Auch das kommt mir von der DSGVO irgendwie bekannt vor. Der Aufschrei beginnt dann eben 4 Wochen vorher, nur dann ist das Thema per Gesetz halt durch ...
 
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Ist es nicht allerliebst? Man kann den Gesetzesentwurf gar nicht aufmerksam genug lesen! Aus dem Originaltext:

7. The application of the provisions in this article shall not lead to any general monitoring obligation as defined in Article 15 of Directive 2000/31/EC. Member States shall provide that online content sharing service providers shall providerightholders, at their request, with adequate information on the functioning of their practiceswith regard to the cooperation referred to in paragraph 4 and, where licensing agreements areconcluded between service providers and rightholders, information on the use of contentcovered by the agreements.

Mal kurz und etwa auf Deutsch übersetzt:

"7. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels darf nicht zu einer allgemeinen Überwachungsverpflichtung im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 2000/31/EG führen. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten den Drittanbietern auf deren Antrag hin angemessene Informationen über das Funktionieren ihrer Praktiken im Zusammenhang mit der in Absatz 4 genannten Zusammenarbeit und, wenn Lizenzvereinbarungen zwischen Diensteanbietern und Rechteinhabern geschlossen werden, Informationen über die Nutzung der durch die Vereinbarungen abgedeckten Inhalte zur Verfügung stellen."

Hier erscheint mir Artikel 13 "etwas inkonsistent" und "in sich inkompatibel", wenn ich versucht, vor allem die Punkte 4b und 5 mit Punkt 7 zur Deckung zu bringen. So gesehen muss man Axel Voss schon fast wieder in Schutz nehmen, wenn er den Text, den er nach ausßen kommunizieren soll, selbst nicht versteht.

Hallelujah! Da wurde wahrlich Großes konzipiert!
 
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Und warum trifft es dann kleine Foren wie dieses hier und unzählige andere Foren?
Da kann wohl jemand verdammt schlecht zielen.

Nein, die zielen schon sehr genau.

Juncker hat es mal sehr offen erklärt.
Man stellt was in den Raum und wartet ob jemand etwas
merkt und spielt ggf tot bis die Empörung sich gelegt hat.
Dann macht man Schritt für Schritt weiter bis es kein
Zurück mehr gibt.

Das passiert hier auch.

Beim Voss kann man spekulieren

***Spekulation entfernt durch Forenleitung, da öffentliche Verunglimpfungen von EU-Parlamentariern hier nicht erwünscht sind***


Diese Richtlinie tut für den überwiegenden Teil der Urheber
das Gegenteil von dem was man als Absicht verkauft und
sie richtet nebenher enormen Kollateralschaden an.

Seit Citizen Four wissen wir alle daß die USA den gesamten
europäischen Datenverkehr abschnorcheln und der BND sich
dabei willig bückt um dem Imperium die Steigbügel zu halten.
Selektorenlisten werden gigabyteweise eingepflegt, völlig
ohne Gegenkontrolle - und die Ergebnisse werden an die
"Five Eyes" ausgeleitet.

Auf die nähere und mittlere Zukunft hin gesehen werden nur
Alphabet (Google, Youtube) und Amazon mit ihren Rechenkapazitäten
und der Vorinvestition in der Lage sein eine solche Zensurinfrastruktur
vorzuhalten und zu vermieten.

Man kann sicher zusehen wie schnell die USA ein Censoring Command
Central Europe haben werden und in die Google Filter politisch
unerwünschte Videos, Memes und Bilder einschieben werden.

Ein Werkzeug, für das Josef Goebbels ein Pfund seines eigenen
Fleisches gegeben hätte.
 
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Es gibt eine Menge Fehlinformationen zu dem Thema. Ich habe mir die Mühe gemacht den Entwurf wirklich einmal selber durchzulesen und dort steht etwas völlig anderes, als von vielen behauptet wird. Die meisten die zu dem Thema diskutieren haben irgendwo was aufgeschnappt und plappern das nach, sei es auf der Webseite eines Politikers, oder bei Youtube usw.

Zum einem wird an vielen Stellen deutlich das er sich an die großen Dienstanbieter richtet und die kleinen Plattformen davon gar nicht betroffen wären. Zum anderen ist noch nicht mal die Art der Umsetzung klar und ob es überhaupt Uploadfilter geben muß. Im Gesetz steht nämlich gar nichts davon das illegale Uploads im Vorfeld verhindert werden müssen.

Es geht darum das die großen Plattformanbieter Mechanismen anbieten müssen um Urheberrechtsverletzungen schnell melden zu können und dann auch gezuwngen sind schnell zu handeln. Eine gemeldete Urheberrechtsverletzung muss auch durch einen Menschen unzugänglich gemacht werden (darf gar nicht automatisch geschehen) und User die keinen illegalen Content hochladen dürfen auch nicht daran gehindert werden ihren legalen Content bei der Plattform hochzuladen. Dadurch wird sich natürlich für große Plattformen wie Youtube &Co. und auch für deren Nutzer einiges ändern. Deshalb mobilisieren sie auch ihre Lobby und wettern dagegen um den Status Quo beizubehalten.

Ich habe euch mal eine Übersetzung (meine eigene) der Passage angehangen, in der klar wird auf wen Paragraph 13 überhaupt zielt (fett markiert) :

(37) In den letzten Jahren hat das Funktionieren des Marktes für Online-Inhalte an Komplexität zugenommen. Online-Dienste zum Teilen von Inhalten, die Zugriff auf eine große Anzahl von urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten, die von ihren Benutzern hochgeladen wurden, sind die Hauptquellen für den Online-Zugriff. Onlinedienste bieten einen breiteren Zugang zu kulturellen und kreativen Werken und bieten der Kultur- und Kreativwirtschaft große Möglichkeiten, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Obwohl sie einen vielfältigen und einfachen Zugriff auf Inhalte ermöglichen, stellen sie jedoch auch Herausforderungen dar, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne vorherige Genehmigung der Rechteinhaber hochgeladen werden.

Es besteht Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, ob solche Dienste urheberrechtlich relevante Handlungen enthalten und von den Rechteinhabern Genehmigungen für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte eingeholt werden müssen, die nicht die entsprechenden Rechte an den hochgeladenen Inhalten besitzen, unbeschadet der Anwendung der vorgesehenen Ausnahmen und Einschränkungen im Unionsrecht. Diese Ungewissheit wirkt sich auf die Möglichkeiten der Rechteinhaber aus, zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen ihre Werke und sonstigen Gegenstände verwendet werden, sowie ihre Möglichkeiten, eine angemessene Vergütung dafür zu erhalten.

Es ist daher wichtig, die Entwicklung des Lizenzmarktes zwischen Rechteinhabern und Anbietern von Online-Inhalten für gemeinsame Nutzung von Inhalten zu fördern. Diese Lizenzvereinbarungen sollten fair sein und ein für beide Seiten angemessenes Gleichgewicht halten. Rechteinhaber sollten eine angemessene Entlohnung für die Verwendung ihrer Werke oder anderer Gegenstände erhalten.

Da die Vertragsfreiheit durch diese Bestimmungen jedoch nicht berührt werden soll, sollten die Rechteinhaber nicht verpflichtet sein, eine Genehmigung zu erteilen oder Lizenzvereinbarungen zu treffen.

(37a) Bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft dienen als Teil ihrer normalen Nutzung dazu, urheberrechtlich geschützten Inhalten oder sonstigen von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalten Zugang zu der Öffentlichkeit zu gewähren. Die Definition eines Dienstes zum Teilen von Online-Inhalten gemäß dieser Richtlinie sollte nur auf Online-Dienste abzielen, die auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielen, indem sie mit anderen Online-Inhalt-Diensten wie Online-Audio- und Video-Streaming-Diensten für die gleiche Zielgruppe konkurrieren. Bei den von dieser Richtlinie erfassten Diensten handelt es sich um solche Dienste, deren Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke darin besteht, den Nutzern das Speichern und Freigeben einer großen Anzahl von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu ermöglichen, um daraus direkt oder indirekt einen Gewinn zu erzielen, indem es organisiert und gefördert wird, um ein größeres Publikum anzusprechen, unter anderem durch Kategorisierung und gezielte Werbung. Die Definition umfasst keine Dienste, die einem anderen Hauptzweck dienen, als dem Benutzer das Hochladen und Freigeben einer großen Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu ermöglichen, um aus dieser Aktivität Gewinn zu ziehen. Dazu gehören beispielsweise elektronische Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 2018/1972 zur Einführung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation sowie Anbieter von Business-to-Business-Cloud-Diensten und Cloud-Diensten, die es den Nutzern ermöglichen, Inhalte zur eigenen Verwendung hochzuladen. Z.B. Cyberlocker oder Online-Marktplätze, deren Hauptaktivität der Online-Handel ist und keinen Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Inhalte gewährt. Anbieter von Dienstleistungen wie Open-Source-Softwareentwicklungs- und -plattformen, gemeinnützige wissenschaftliche oder Bildungseinrichtungen, sowie nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien sind ebenfalls von dieser Definition ausgeschlossen.

Um ein hohes Maß an urheberrechtlichem Schutz zu gewährleisten, sollte das in Artikel 13 vorgesehene Haftungsfreistellungsverfahren nicht auf Dienstleistungserbringer Anwendung finden, deren Hauptzweck darin besteht, Urheberrechtspiraterie zu betreiben oder zu erleichtern.

(37b) Die Beurteilung, ob ein Anbieter von Online-Diensten, die Inhalte gemeinsam nutzen, eine große Anzahl von urheberrechtlich geschützten Inhalten speichert und Zugriff darauf gewährt, muss von Fall zu Fall vorgenommen werden und eine Kombination von Elementen, wie z.B. Zielgruppe des Dienstes und die Anzahl der Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt, die von den Nutzern der Dienste hochgeladen werden.


Ob z.B. dieses Forum betroffen wäre würde ich z.B. mal in Frage stellen. Ich kann jedem nur empfehlen sich die Mühe zu machen den Gesetzestext zu lesen und nicht irgendwelche Interpretationen davon für bare Münze zu nehmen.

VG
 
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Es gibt eine Menge Fehlinformationen zu dem Thema. Ich habe mir die
Mühe gemacht den Entwurf wirklich einmal selber durchzulesen und
dort steht etwas völlig anderes, als von vielen behauptet wird.

Nein.

Exemplarisch:
Ob z.B. dieses Forum betroffen wäre würde ich z.B. mal in Frage stellen.

Es ist älter als 3 Jahre - also eindeutig ja.
 
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@ Visual Pursuit

Sie ist aber nicht im Bezug auf die Uploads gewinnorientiert und auch kein wichtiger Player am Markt ...so sehr ich das dem Forum wünschen würde :)

Versuch mal Deinen gesunden Menschenverstand einzusetzen und nicht auf Stammtischniveau zu diskutieren. Das hatten wir schon bei der DGSVO wo die Panikmacher auch das Ende des Abendlandes und der Fotografie prophezeit hatten.

VG
 
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Sie ist aber nicht im Bezug auf die Uploads gewinnorientiert ...

Aber sicher :
Klaus und die anderen Mitglieder der GBR verdienen ihr Geld mit dem Forum.
Dagegen ist auch nichts einzuwenden. Wenn ich in den Zirkus gehe, muss ich auch Eintritt bezahlen.

Versuch mal Deinen gesunden Menschenverstand einzusetzen und nicht auf Stammtischniveau zu diskutieren.

Das Argument haben wir hier regelmäßig.

Dadurch wird diese Überheblichkeit nicht besser.

... und nur mal so :
Wenn am Stammtisch der Lauf der Welt erklärt wird,
geschieht das manchmal
mit mehr Ehrlichkeit
als in der Rede manches Politikers
mit einem überragenden Menschenverstand.
 
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Sie ist aber nicht im Bezug auf die Uploads gewinnorientiert und auch kein wichtiger Player am Markt ...so sehr ich das dem Forum wünschen würde :)

VG

Moin
so wie es im Entwurf für Artikel 13 steht ist es ohne Bedeutung ob eine Internetplattform
gewinnorientiert ist oder nicht, sobald sie länger als 3 Jahre "am Markt" ist und dem
User Uploads erlaubt, ist der Betreiber verpflichtet diese Uploads ob Bilder oder Texte
auf Urheberrechtsverletzungen zu prüfen bevor sie online gehen.

Versuch mal Deinen gesunden Menschenverstand einzusetzen und nicht auf Stammtischniveau zu diskutieren.
VG

Bitte keine persönlichen "Angriffe" bzgl. der Denkweise anderer User, sonst begibt
man sich schnell auf das Niveau "Stammtischniveau" was man dem anderen User
unterstellen möchte.

Das hatten wir schon bei der DGSVO wo die Panikmacher auch das Ende des Abendlandes und der Fotografie prophezeit hatten.
VG

na ja so ein bisschen hat es schon das fotografieverhalten beeinflusst.
Und dank der DGSVO darf man diese jetzt überall wo man "Aufschlägt" ob beim Doc, Autowerstatt usw. erst mal unterschreiben.
 
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...
na ja so ein bisschen hat es schon das fotografieverhalten beeinflusst.
Und dank der DGSVO darf man diese jetzt überall wo man "Aufschlägt" ob beim Doc, Autowerstatt usw. erst mal unterschreiben.

Und früher hat jeder gute Geschäftsmann meine Daten gespeichert.

Na und ?

Es tat uns gut.

Wir wurden nicht nur mit unserem Namen angeredet,
sondern auch auf unsere kleinen (oder großen) Macken angesprochen :

" Na, ist das Motorrad schon repariert ...
der Hund, die Frau, die Mutter wieder gesund ... , aber es geht doch besser ...

... fotografieren sie noch so viel ? "

Das alles tat uns gut ... und - seien wir doch mal ehrlich - manche hatten diese Einzelheiten im Kopf, der Rest von uns hatte das notiert. Ich auch. Wenn möglich mit den dazugehörigen Namen. Gespeichert. Abgelesen. Frau Hxy kam zu mir. In die Kartei gesehen : " Hatte Dorothea nicht kürzlich Geburtstag ? "

Das kam an !
Alles futsch !

Aber ich arbeite jetzt nicht mehr gegen Geld ... und die Sonne scheint !
 
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Da irrt ihr euch und es ist nicht das erste mal das Gesetzesentwürfe falsch interpretiert werden.

Das Eine sind von euch genannten Punkte im Artikel 13, also älter als drei Jahre und mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz. Bei weniger als 10 Millionen bzw. jünger als drei Jahren, aber mehr als 5 Millionen Besuchern pro Jahr spielen die damit verbundenen Kosten keine Rolle. Das andere wen dieses Gesetz betrifft - und zwar nur die großen Internetdienstanbieter.

Schon alleine die im Gesetz verwendeten Zahlen im Millionenbereich müssen einem doch klar machen das wir hier nicht von der Pommesbude an der Ecke reden. Was wäre das für eine schwachsinnige Ausnahme, wenn sie niemanden beträfe (außer die ganz neuen Plattformen)? Kommt euch das nicht irgendwie komisch vor ;)

Damit man zumindest mal sinngemäß Inhalt von Artikel 13 versteht, habe ich den unten nochmal übersetzt. Ist weder eine tolle, noch eine perfekte Übersetzung, aber es geht auch nur darum, zu sehen was dort wirklich drin steht. Um zu verstehen wen das Ganze in welcher Form betrifft, muss man sich allerdings die vierzig Anmerkungen zu dem Gesetzestext durchlesen, was vermutlich niemand gemacht hat.

Bestimmte Verwendungen geschützter Inhalte durch Onlinedienste
Artikel 13
Verwendung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter (Service Provider)


1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Anbieter von Online-Diensten, die Inhalte gemeinsam nutzen, eine Handlung der Veröffentlichung oder eines Akts der öffentlichen Nutzung im Sinne dieser Richtlinie tätigt, wenn sie der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken oder anderen geschützten Werken gewährt, die von den Nutzern hochgeladenen werden.

Ein Dienstanbieter muss daher eine Genehmigung von den Rechteinhabern gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 / EG erhalten, zum Beispiel durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung, um der Öffentlichkeit seine Werke zur Verfügung zu stellen, oder öffentlich zu machen.

2. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass nach Erhalt einer Nutztungsgenehmigung vom Rechteinhaber, auch über eine Lizenzvereinbarung mit einem Dienstanbieter, diese Nutzunggenehmigung auch Handlungen der Nutzer des Dienstanbieters abdeckt, die unter Artikel 3 der Richtlinie fallenden Dienste vorgenommen werden 2001/29 / EG, wenn sie nicht kommerziell handeln oder ihre Tätigkeit keine erheblichen Einnahmen erzielt.


3. Wenn ein Dienstanbieter eine Veröffentlichtung tätigt, oder ein Akt der öffentlichen Bereitstellung unter den hier festgelegten Bedingungen der Richtlinie tätigt, soll die Haftungsbeschränkung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31 / EG keine Anwendung finden, wenn sie den Artikel nicht betreffen. Dies berührt nicht die mögliche Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31 / EG die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

4. Wenn keine Nutzunggenehmigung erteilt wird, haften Dienstanbieter für unerlaubte Handlungen der öffentlichen Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke, sofern die Diensteanbieter nicht nachweisen, dass sie:

a) die bestmöglichen Anstrengungen unternommen haben, um eine Nutzunggenehmigung zu erhalten, und

(b) in Übereinstimmung mit den hohen Branchenstandards und der beruflichen Sorgfalt
bestmögliche Anstrengungen unternommen haben, um die Nichtverfügbarkeit bestimmter Werke sicherzustellen, falls die Rechteinhaber den Diensteanbietern mit den nötigen Informationen versorgt haben und in jedem Fall

c) nach Eingang einer hinreichend begründeten Urheberrechtsverletzung durch den Rechteinhaber, diese von ihren Websites zu entfernen oder den Zugriff auf die betreffenden Werke zu sperren
und die bestemöglichen Anstrengungen zu unternehmen, um zukünftige Uploads entsprechend zu verhindern, in Einklang mit Paragraph (b).

4a. Bei der Feststellung, ob der Dienst seinen Verpflichtungen nach Absatz 4 nachgekommen ist und im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte unter anderem Folgendes berücksichtigt werden:

(a) die Art, die Nutzerstruktur und die Größe der Dienstleistungen sowie die Art der Werke, die von den Benutzern hochgeladen werden;

b) die Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel und deren Kosten für Diensteanbieter.

4aa. Die Mitgliedstaaten geben dies an, wenn neue Online-Diensteanbieter in der Union seit weniger als drei Jahren online und einen Jahresumsatz von weniger als 10 Mio. EUR im Sinne der Kommissionssmpfehlung 2003/361 / EG haben, dann beschränken sich die für sie nach dem Haftungssystem geltenden Bedingungen in Absatz 4 dargelegen Maßnahmen auf die Einhaltung von Absatz 4 Buchstabe a und von nach Eingang einer hinreichend begründeten Urheberrechtsverletzung rasch tätig werden, oder den Zugriff auf diese Inhalte sperren.

Wenn die durchschnittliche Anzahl der monatlichen Einzelbesucher dieser Dienstanbieter 5 Millionen übersteigt, berechnet auf der Grundlage des letzten Kalenderjahres, müssen sie auch nachweisen, dass sie sich nach besten Kräften bemüht haben, weitere Uploads der als Urheberrechtsverletzung mitgeteilten Werke zu verhindern, für die die Rechteinhaber relevante und notwendige Informationen zur Verfügung gestellt haben.

5. Die Zusammenarbeit zwischen Dienstanbietern und Rechteinhabern soll nicht zum Ergebnis führen das Nutzer die das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nicht verletzen am hochladen und bereitstellen ihrer Inhalte gehindert werden, auch nicht, wenn es sich um Werke handelt die unter eine Ausnahme, oder Einschränkung fallen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Nutzer in allen Mitgliedstaaten (*) auf folgende bestehende Ausnahmen und Einschränkungen beim Hochladen und Bereitstellen von Inhalten bei Dienstanbietern verlassen können:

(a) Zitate, Kritiken, Rezensionen;

(b) Verwendung zum Zwecke der Karikatur, Parodie oder Imitation.


6. [Der in einer früheren Textfassung enthaltene Absatz 6 wurde gestrichen / zusammengeführt
Absatz 4; Die Nummerierung der Absätze von Artikel 13 wurde zur leichteren Bezugnahme beibehalten.]

7. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels sollen zu keiner allgemeinen Überwachungspflicht führen.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Diensteanbieter, die Online-Inhalte bereitstellen, Rechteinhabern auf Verlangen angemessene Informationen über das Funktionieren ihrer Praktiken geben, hinsichtlich der in Absatz 4 genannten Zusammenarbeit und bei Lizenzvereinbarungen
zwischen Diensteanbietern und Rechteinhabern geschlossene Informationen über die Verwendung von Inhalten die unter die Vereinbarungen fallen.

8. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Dienstanbieter eine wirksamen und schnellen Mechanismus für Beschwerden von Urheberrechtsverletzungen und Wiedergutmachung einrichten, der den Benutzern des Dienstes zur Verfügung steht, bei Streitigkeiten über die Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu den von ihnen hochgeladenen Werken.

Wenn die Rechteinhaber beantragen, den Zugriff auf ihre spezifischen Werke zu entfernen oder zu deaktivieren müssen sie dies austreichend begründen. Beschwerden, die eingereicht werden
müssen ohne unnötige Verzögerung unverzüglich bearbeitet werden, und für den Fall das beschlossen wird den Zugang zu entfernen, oder die Inhalte zu sperren, eine Überprüfung durch den Menschen erfolgen muss.

Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass außergerichtliche Rechtsbehelfsmechanismen zur Beilegung von Verfügung stehen. Diese Mechanismen müssen eine unparteiische Streitbeilegung ermöglichen und darf den Nutzer nicht des Rechtsschutzes des nationalen Rechts berauben,
das Recht der Nutzer auf effiziente gerichtliche Rechtsbehelfe. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Nutzer Zugang zu einem Gericht oder einer anderen zuständigen Justizbehörde haben, um die Durchsetzung des Gerichts zu einer Ausnahme oder Einschränkung der Urheberrechtsregeln zu gewährleisten.

Diese Richtlinie berührt in keiner Weise rechtmäßige Verwendungen wie Verwendungen unter Ausnahmen und im Unionsrecht vorgesehenen Beschränkungen und führen nicht zu einer Identifizierung von Einzelpersonen, oder zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß der Richtlinie 95/46 / EG Richtlinie 2002/58 / EG und der allgemeinen Datenschutzverordnung.

Anbieter von Online-Inhalten zum Teilen von Inhalten müssen die Nutzer in ihren Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit informieren, Werke unter Ausnahmen oder
Beschränkungen des Urheberrechts und verwandter Rechte nutzen zu können, die im Unionsrecht vorgesehen sind.

9. Ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] hat die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Interessengruppen-Dialoge zu organisieren, um praktikabele Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Dienstanbietern und Rechtsinhabern zu organisieren.
Die Kommission stellt in Abstimmung mit Diensteanbietern für Online-Inhalte, Rechteinhabern,
Nutzerverbände und anderen relevanten Interessengruppen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Interessengruppen-Dialoge, Leitlinien zur Anwendung von Artikel 13, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit gemäß Absatz 4.

Bei der Erörterung der besten Vorgehensweisen, soll unter anderem die Ausgewogenheit der Grundrechte und die Ausnahmen und Einschränkungen des Urheberrechts besondere Berücksichtigung finden. Zum Zwecke dieses Interessengruppen-Dialogs sind den Nutzerverbänden
Zugang zu angemessenen Informationen zur Funktionsweise und Praktiken der Dienstanbieter in Bezug auf Absatz 4 gewährleistet werden.


VG
 
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Und früher hat jeder gute Geschäftsmann meine Daten gespeichert.

Na und ?

Es tat uns gut.

Wir wurden nicht nur mit unserem Namen angeredet,
sondern auch auf unsere kleinen (oder großen) Macken angesprochen :
!

Moin Kay
es ging mir eher darum das damit ein neuer Verwaltungsaufwand ins Leben gerufen
wurde.....
 
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Sorry, wenn schon lesen und interpretieren, dann richtig lesen und interpretieren. Es muss lediglich eine der drei Voraussetzungen zutreffen, um als Pommesbude zu gelten und von der Richtlinie ausgenommen zu werden.

Nachtrag zum Verständnis: Auch dieses Projekt ist älter als drei Jahre und ist betroffen. Ich mag mich etwas missverständlich ausgedrückt haben.

Da irrt ihr euch und es ist nicht das erste mal das Gesetzesentwürfe falsch interpretiert werden.

Das Eine sind von euch genannten Punkte im Artikel 13, also älter als drei Jahre und mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz. Bei weniger als 10 Millionen bzw. jünger als drei Jahren, aber mehr als 5 Millionen Besuchern pro Jahr spielen die damit verbundenen Kosten keine Rolle. Das andere wen dieses Gesetz betrifft - und zwar nur die großen Internetdienstanbieter.

Schon alleine die im Gesetz verwendeten Zahlen im Millionenbereich müssen einem doch klar machen das wir hier nicht von der Pommesbude an der Ecke reden. Was wäre das für eine schwachsinnige Ausnahme, wenn sie niemanden beträfe (außer die ganz neuen Plattformen)? Kommt euch das nicht irgendwie komisch vor ;)

VG
 
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Ein neues Video von Christian Solmecke, in dem übrigens auch die von Andreas, Dirk, Rüdiger und mir gegründete Initiative "Foren gegen Uploadfilter" Erwähnung findet (https://foren-gegen-uploadfilter.eu/).

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