Ich konnte dessen Spruch auch nicht verstehen.Echt jetzt, darf man keine Kunstwerke, die wirklich jeder sehen kann und jeder vermutlich auch sehen soll, nicht fotografieren und diese wegen Bildkritik hier im Forum stellen. Wie sonst sollte ich die Aussage von Sven verstehen?
Langsam lesen hilft.
Sven meinte um ein Foto aus einer ungewöhnlichen Perspektive zu machen -drohne oder hohe Leiter - Ist es sinnvoll bis notwendig, den Urheber vorher zu fragen.
Die sogenannte Panoramafreiheit greift natürlich schon, bei solchen dauerhaft aufgestellten Werken, aber ebn nicht aus anderen Perspektiven, als grob von 0 bis 2 mtr. Höhe und in jedem Falle vom öffentlichen Grund. So wie es im KUG steht.. Sollte ja nach den tausend Diskussionen zur DSGVO bekannt genug sein, das KUG.
Hi,
ich stelle hier mal ein Foto eines Kunstwerks ein. Mein Wunsch wäre gewesen, das Kunstwerk schön abzubilden und den Hintergrund in Unschärfe zu haben.
Hab mit allen möglichen Objektiven versucht. Die Ergebnisse sind für mich alle ungenügend.
Wer kann mir einen Tip geben, wie ich zu meiner Wunschvorstellung komme?
Hallo Gerd, aus diesem Grund, weil die ganze Welt voller sog. Klugschei... ist und solchen die meinen überall den Blockward machen zu müssen stelle ich schon lange keine Bilder mehr in Foren ein.
Ich denke mal, hierdurch ist mein Vorhaben gedeckelt!
„Dauerhafte Kunstwerke im öffentlichen Raum
Wenn jedoch das Kunstwerk dauerhaft in den öffentlichen Raum eingebracht worden ist, dann sieht die rechtliche Situation für den Fotografen wesentlich besser aus: Bei Skulpturen, Denkmälern oder anderen dauerhaft im Erscheinungsbild einer Stadt verankerten Kunstwerken ist keine Erlaubnis erforderlich, wenn Fotos des Kunstwerkes gewerblich genutzt werden sollen. Bei den Fotos muss nur darauf geachtet werden, dass die sogenannte „Straßenperspektive“ eingehalten wird. Im Urheberrecht gilt die Panoramafreiheit, die in einfachen Worten besagt, dass ich alles, was ich von einer öffentlichen Straße aus sehen kann, auch fotografieren darf. Wenn jedoch die Straßenperspektive verlassen wird, greifen wieder urheberrechtliche Regelungen.
Die Straßenperspektive wird verlassen, wenn man sich zum Beispiel auf einem Privatgelände befindet oder man die Fotos von einen hohen Kran oder Ähnlichem aus macht. Ebenso liegt keine Straßenperspektive mehr vor, wenn man das Foto aus einem Haus heraus macht, selbst wenn man die Erlaubnis des Hauseigentümers hat.
An dieser Stelle sei nur auf die Rechtsprechung und Problematik zum Schloss Sanssouci verwiesen, welche bereits in einem früheren Aufsatz besprochen worden ist: Panoramafreiheit gilt, Eigentumsrecht aber auch.“ (http://www.fotorecht-aktuell.de/darf-man-kunst-fotografieren/; aufgerufen am 19.09.2018)
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