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Auch hier geht rechtlich wieder einiges durcheinander.
Hunde müssen an der Leine geführt werden,
§ 37
Betreten des Waldes
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.
(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 45 Absatz 2 Satz 2 NatSchG bleibt unberührt.
(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig
1.
das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
2.
das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,
3.
das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
4.
das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
5.
das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
6.
das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.
(5) Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von Waldwegen zur Ausübung des Betretens zu dulden. Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.
(6) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 und Absatz 3) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.
(7) Zäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft notwendige Maß zu beschränken und dürfen das zulässige Betreten des Waldes unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 2 bis 5 nicht verhindern oder unzumutbar erschweren. Zäune sind zu beseitigen, soweit sie nicht für die Erhaltung der Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind. Die Beseitigung von Zäunen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften angeordnet worden sind, kann nur im Einvernehmen mit der hierfür zuständigen Behörde verlangt werden.
...erzähl mal. Ich erkenne, da Null Komma Null Zusammenhang. In der ganzen Diskussion ging es niemals darum, dass es im Wald unsicher ist. Zum Rotlichtviertel fehlt mir die eigene Erfahrung. Aber wenn es da einen Zusammenhang zum Wald gibt, bin ich gespannt. Vielleicht ergibt sich doch wieder einen Bezug zum Thema, den wir/ich übersehen habe.Deswegen ist es viel sicherer, ins Rotlichtviertel zu gehen
Na ja, so richtig geklärt erscheint mir das nicht wirklich
Lieber Christian: Nicht immer.
Als Kinder sind wir mit den Eltern in den Wald gefahren. Im Vorschulalter und kurz danach fand ich das schrecklich, aber das ist unerheblich.
Im Schulalter bin ich viel Fahrrad gefahren, auch durch den Wald.
Irgendwann danach habe ich, wie Du weisst, Jura studiert, war als Rechtsanwalt wie Du taetig und habe nach Jahrzehnten dies vor kurzem beendet.
In der Zeit meines Lebens war ich auf mehreren Kontinenten unterwegs, zu Fuss, mit verschiedenen Autotypen und Motorraedern.
So bin ich so alt geworden, wie ich jetzt bin: 70+
Nicht ein einziges mal habe ich mein Verhalten im Wald juristisch hinterfragt. Standen Schilder, habe ich die Regelungen beachtet.
Bis heute weiss ich nicht, wem der Volksdorfer Wald in Hamburg eigentlich gehoert. Wir sind dort oft gewesen.
Man kann das ganze Leben ueberpruefen.
Man kann vor jedem Waldbesuch die Landesgesetze heraussuchen, kontrollieren, was erlaubt ist und was nicht.
Vielleicht ist das Bundesrecht dann anders, oder beides ist unerheblich, weil privat.
Vielleicht ist es auch ein Privatwald des Bundes, oder die Rechtsnachfolge ist ungeklaert.
Gut, dass Du das ernst nimmst. Es ist Dein Beruf.
Viele Menschen sollen angeblich ohne diese Spezialkenntnisse auch sodurch das Lebendurch den Wald kommen,
aber das ist anekdotische Evidenz.
Wir man angehalten, kann es teuer werden - muss aber nicht.
Wo ist denn die Rechtsgrundlage für die Erhebung irgendwelcher Kosten
und dazu noch in welcher Höhe?
Fehlen bspw. diese Gebührenordnungen - so wie hier - kann nicht irgendein Forstbeamter nach Gutdünken seine eigene Gebührenordnung schaffen und wenn doch - dafür gibt es Rechtsmittel und in letzter Konsequenz Verwaltungsgerichte!
Deswegen würde ich es halt bis zur Vorlage einer klaren gesetzlichen Regelung / Gebührenordnung ignorieren und mich ggf. verklagen lassen oder bei Vorlage eines rechtsmittelfähigen Bescheides klagen.
Wie sagte mal der Jurist Graf von Westphalen: Es gibt zwei Arten von Juristen, die mit der Mehrheitsmeinung; die haben Nadelfilz in der Wohnung und die mit der Minderheitsmeinung, die haben echte Teppiche........ Ein wenig sarkastisch, aber wahr!
Ich schicke normalerweise die Anwälte mit den echten Teppichen ins Rennen. Jedenfalls sähe ich in diesem Fall einem Prozess sehr gelassen entgegen.
Aber ist ja nur meine Meinung.
Es gibt eben auch reichlich Menschen, die es auch 200 Jahre später noch mit Gustav von Rochow halten: "Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen."
der normale professionelle Fotograf schwimmt normalerweise nicht im Geld.