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[Hervorhebung oben durch mich, da in der Berichterstattung oft völlig unnötig konfus erläutert. Ein offen zur Schau getragenes, schönes Dekolleté darf (und soll) also weiterhin fotografiert werden, sofern die Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben. ]§ 201a StGB wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4. von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
Hier die für uns relevante Info:
[Hervorhebung oben durch mich, da in der Berichterstattung oft völlig unnötig konfus erläutert. Ein offen zur Schau getragenes, schönes Dekolleté darf (und soll) also weiterhin fotografiert werden, sofern die Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben. ]
Aber Vorsicht, es handelt sich um das StrafGesetzbuch, es geht um bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe ...