§ 201a StGB wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4. von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,