volkerm schrieb:Stefan, ich wiederhole gerne:
Man möge mir eine konkrete Rechtsnorm nennen, nach der in diesem konkreten Fall meine Veröffentlichung dieser Bilder für den Betreiber des Forums Konsequenzen haben könnte.
§11 TDG
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volkerm schrieb:Stefan, ich wiederhole gerne:
Man möge mir eine konkrete Rechtsnorm nennen, nach der in diesem konkreten Fall meine Veröffentlichung dieser Bilder für den Betreiber des Forums Konsequenzen haben könnte.
Der ist seit dem 28.2.07 nicht mehr in Kraft.Stefan Lenz schrieb:§11 TDG
foxmulder schrieb:Der ist seit dem 28.2.07 nicht mehr in Kraft.
Gruß
Dirk
volkerm schrieb:Entweder wir argumentieren konsequent mit Rechtsnormen oder man spart sich das und es zählt einzig die Entscheidung von Klaus, was er ja schon so geschrieben hat. Dann aber bitte keine abstrakten Verweise auf Rechtsnormen und den Juristen, wenn die Entscheidung sowieso anders getroffen wird.
Catagoth schrieb:Um mal auf den Begriff "Community" zurückzukommen: Findest Du es richtig, eine andere Person einem Risiko auszusetzen, nur weil Du einer rechtlichen Auseinandersetzung gelassen entgegeblickst? Ich nicht.
foxmulder schrieb:Warum gebraucht man für Gebäude von Mr. Gehry eine Veröffentlichungsgenehmigung?
Okay, dieser Logik kann ich soweit noch folgen; das ist eine Form von Kunst die mir im Zweifelsfall auch noch mehr sagt als vieles von dem was ab morgen in Kassel documentiert wird.Stefan Lenz schrieb:Weil er und Hr. Hundertwasser es geschafft haben das Ihre Gebäude nicht als Architektur, sondern Kunst eingestuft werden.
volkerm schrieb:Dann lösch mal schnell u.a. dieses Foto:
Mit Fotos der Gebäude von Frank O. Gehry verhält es sich nämlich nicht anders als beim beleuchteten Eiffelturm.
Genau das meinte ich hiermit:Friese schrieb:Die sogenannte Panoramafreiheit ergibt sich völlig eindeutig aus dem Urhebergesetz:
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Unzulässig ist eine Aufnahme wie die oben gezeigte dann, wenn sie nur mit einem Hilfsmittel wie einer Leiter o.ä. gemacht werden konnte, weil das Blickfeld eben doch nicht frei einsehbar war, oder das Gebäudeensemble nicht von öffentlichen Flächen aus, sondern bspw. in einem Privatpark/-gelände, aufgenommen wurde.
Insofern wäre mir das entfernen der Bilder auch absolut unverständlich, aber ...asaerdna schrieb:Der Eiffelturm ist allgemein zugänglich und fotografierbar, da ist ein Veröffentlichungsverbot von Bildern davon m.E. doch sehr fragwürdig und absolut realitätsfern obendrein (im Gegensatz zu z.B. den Tieren in Hamburgs Zoo, wie neulich mal an anderer Stelle diskutiert). Bei Bildern im Eiffelturm könnte ich das nachvollziehen - aber die Skyline von Paris mit Eiffelturm? ...
.. habe ich auch Verständnis dafür, dass ...Friese schrieb:Das deutsche Urhebergesetz entfaltet seine Wirkung natürlich nur in Deutschland. [...] das [gilt] natürlich nur für den Geltungsbereich des deutschen Rechts. Da Veröffentlichungen im Internet aber nun mal nicht auf einen einzelnen Staat begrenzt sind [...]
Trotzdem schade ...Friese schrieb:[...] ein Forenbetreiber - und wenn es nur rein präventiv ist - seine Risiken minimieren möchte, indem er ihm riskant erscheinende Inhalte entfernt.
Friese schrieb:Noch was: Das deutsche Urhebergesetz entfaltet seine Wirkung natürlich nur in Deutschland. Es ist auch sehr unwahrscheinlich, dass ein deutsches Gericht ausländisches Recht anwenden würde, sofern seine Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (EGBGB 5).
Insofern neige ich zur Auffassung, dass die hiesigen Gerichte die Veröffentlichung einer Ablichtung des nächtlich illuminierten Eifelturms nicht als Urheberrechtsverletzung ansehen würden. Wenn dem aber so sein sollte, gilt das natürlich nur für den Geltungsbereich des deutschen Rechts. Da Veröffentlichungen im Internet aber nun mal nicht auf einen einzelnen Staat begrenzt sind bzw. nicht ausschließlich einen spezifischen nationalen Rechtskreis tangieren, können juristische Folgen in anderen Ländern eben ganz andere sein (ohne jetzt in die praktische prozessuale Umsetzung einsteigen zu wollen).
Lemons schrieb:Natürlich ist es in diesem Fall im Prinzip genau dasselbe wie mit diesem Forum: Da flickr eine private Firma und kein öffentlich-rechtliches Angebot ist, kann Yahoo natürlich auch nach Gutdünken entscheiden, was gezeigt/gesehen werden darf und was nicht. Der Unterschied ist, daß mit einem Protest eventuell tatsächlich noch etwas bewegt werden kann, weil Yahoo die schlechte Publicity fürchtet. Wäre nicht das erste Mal, daß ein Großkonzern auf öffentlichen Druck hin das Muffensausen kriegt.
Nobody schrieb:Versuch mal gleiches mit einem von Christo in D verhüllten Bauwerk ...
Bei Hundertwasser kann man darüber sicherlich diskutieren, aber bei Gehry?lemonstre schrieb:Wobei ich Gehry und Hundertwasser niemals als Architekten bezeichnen würde...
Zum Thema HundertwasserStefan Lenz schrieb:Weil er und Hr. Hundertwasser es geschafft haben das Ihre Gebäude nicht als Architektur, sondern Kunst eingestuft werden.
Kunst im öffentlichen Raum (wie auch in öffentlich zugänglichen Gebäuden) kann von jedermann frei abgebildet werden; dies gilt aufgrund der sogenannten Panoramafreiheit auch für die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen angrenzenden Privatgrundstücke, wie in der Hundertwasserentscheidung nochmals festgehalten ist.
Austria
The freedom of taking pictures of public places is slightly wider than in the German law. It includes also the publicly accessible interiors of buildings (see § 54 clause 5 of Austrian UrhG).
MiTi schrieb:also sorry, wenn man diese Argumentation ziehen lässt, dann muss ich ehrlich sagen: sperrt dieses Forum lieber zu - denn in der heutigen Zeit muss man damit rechnen wegen irgendwelchen fragwürdigen Gründen auf Unsummen an € verklagt zu werden... und wenns nur ein Blauton ist, auf den irgendeine Firma eine Urheberrechtsverletzung erkennt