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Zitat von MichelRT
Weil Nikon das so möchte. Nachzulesen in den Nutzungsbedingungen von
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Zitat von Wikipedia
Rechtliche Situation in Deutschland
Der Bundesgerichtshof hat in seiner so genannten Paperboy-Entscheidung vom 17. Juli 2003 (BGHZ 156, 1[1]) aber festgestellt, dass das Setzen von Deep Links nicht gegen die urheberrechtlichen Befugnisse der verlinkten Anbieter verstößt. Auch eine unlautere Ausbeutung von Anbieterleistungen durch das Setzen von Deep Links wurde verneint. Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH allerdings die Frage, ob das Verlinken unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen rechtswidrig ist.
Laut der Pressemitteilung zu o.g. Urteil[2] sind nicht passwortgeschützte Inhalte für das maschinelle oder menschliche Lesen jederzeit frei verfügbar und nutzbar, was der ursprünglichen Aufgabenstellung bei der Erfindung des ARPANETs, dem Vorläufer des Internets, entspricht. Die Beachtung der Datei robots.txt ist aus der Aufgabenstellung des ARPANETs heraus nicht zwingend, da es genug technische Systeme gibt, die ein ungewolltes „Auslesen“ von Daten verhindern (siehe htaccess oder Pay per Click etc.). Die Beachtung der Datei robots.txt ist demnach als pure Höflichkeit ohne rechtliche Folgen bei Nichtbeachtung zu verstehen.
Sind wir hier also auch nur höflich?