wie ändere ich den Betreff/Titel? Bis jetzt hab ich es nicht heraus bekommen.
70% sehe ich bei der Sache, die hier diskutiert wird, schon als sehr ehrgeizig an.
Das kommt aber auch auf den Richter an.
Ich war schon wegen ähnlicher Größenordnungen vor Gericht und mein Anwalt hat die Klage ca. 500km vom Händler entfernt eingereicht. Der durfte da mal schön anreisen.Falles es zu einer mündlichen Verhandlung kommt (was aber bei dem geringen Streitwert und der Entfernung der Parteien sehr unwahrscheinlich ist),
Wenn eine Partei einen Sachverhalt logisch schildert und dabei seriöser auftritt als der Gegner, ist ein Amtsrichter auch geneigt, bei dünner Beweislage ein faires Urteil zu sprechen.
Du scheinst dabei unberücksichtigt zu lassen, dass der Verkäufer die Rücksendung zu vertreten hat, da er die falsche Ware versendet hat.1. Gefahrenübergang: Der Verkäufer kann ja nun zunächst nix dafür, wenn die Ware zerdeppert bei ihm ankommt. Egal, ob der Transportschaden durch den Paketdep... öhm... Paketboten oder durch ungeschicktes Verpacken entstanden ist. Das Risiko hört für den Privatverkäufer auf, wenn er das Paket bei der Post auf den Tresen stellt und beginnt wieder, wenn der Paketbote ihm das Ding wieder zurückbringt. Dazwischen haften Empfänger und Paketdienst.
Ich habe in der Bucht ein Objektiv Sigma 15-30 gekauft. Als ich das Paket aufmachte blickte ich auf ein Canonbayonett. Rückgabe gestartet. Verkäufer mailte dass das falsche Objektiv versendet wurde. O.k. richtiges Objektiv bekommen und gut ist. Ich solle zuerst zurücksenden. …
§ 447 BGB bezieht sich auf den (Hin-)Versand der "verkauften Sache", genau diese hat der Verkäufer aber nicht verschickt.Dieser Umstand spielt überhaupt keine Rolle. Dabei geht es auch nicht um meine persönliche Sichtweise, sondern um die des Gesetzes. Ist im § 447 BGB geregelt.
... Das mir übermittelte Foto zeigt nicht die Art wie ich es versand habe. Ein Fotogeschäft hat die Reparaturkosten auf 250-300€ geschätzt. Da es über dem Zeitwert liegt soll jetzt DHL mit der Transportversicherung einspringen. ...
§ 447 BGB bezieht sich auf den (Hin-)Versand der "verkauften Sache", genau diese hat der Verkäufer aber nicht verschickt.
Hier geht es doch um einen vom Verkäufer veranlassten Rück-Versand eines irrtümlich zugesandten Artikels - wie kann hier § 447 BGB greifen?
MfG Jürgen
Nein, es gibt vom Verkäufer nur dieses Foto.
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