die diskussion um die juristischen feinheiten des suizids ist zwar im grunde hier off topic, soll aber von mir doch noch erhellt werden.
der sprachgebrauch selbstMORD mag vielleicht auch christliche wurzeln haben und aus diesen die tat als verdammungswürdig darstellen (allerdings meines wissens nur im deutschen sprachraum). insofern muss eine diskussion durchaus unter ethischen aspekten geführt werden.
was hier jedoch vorstehend aus juristischer perspektive zur begrifflichkeit angemerkt wurde, entspringt den tatbeständen des deutschen strafrechts. demnach ist mord eine qualifizierte form des grundtatbestandes, welcher totschlag genannt wird. die qualifizierenden merkmale wurden oben bereits genannt.
insofern lässt sich vermeindlich eine selbsttötung mit qualifizierenden merkmalen, beispielsweise der gemeingefährlichkeit, begehen, welche sich sodann als selbstMORD bezeichnen ließe. dies verkennt jedoch, dass die selbsttötung bereits von der tatbestandsbeschreibung des grunddeliktes nicht erfasst wird, da das merkmal "wer einen menschen tötet" nach ganz herrschender meinung verstanden werden muss als "wer einen ANDEREN menschen tötet" und damit die selbsttötung bereits mangels tatbestand straffrei ist, was freilich probleme mit der behandlung der beteiligung (beihilfe, anstiftung) aufwirft.
des weiteren gab es oben eine äußerung von seebi, die auch unter juristischen aspekten unzutreffend ist:
In diesem Fall wäre auch das rechtliche und finanzielle Risiko überschaubar gewesen, es hätte niemanden gegeben, dem ich hätte helfen können, und niemanden dessen Persönlichkeitsrechte verletzt worden wären.
dazu sei hier nur kurz angemerkt, dass auch und gerade persönlichkeitsrechte nicht mit dem tod enden: siehe
"mephisto-urteil", BVerfGE 30, 173 (näheres auch unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Persönlichkeitsrecht )
damit wären wir dann schließlich auch beim topic den ethischen fragen angelangt. hier würde ich für mich eine erste grenze ziehen, dass eine dokumentation des geschehens ausnahmslos hinter einer nötigen und möglichen hilfe für die unmittelbar betroffenen und nötigenfalls einer sicherung des unfallortes zur verhinderung weiterer personenschäden oder größerer sachschäden vorrang vor allen eigeninteressen hat.
erst wenn alles nötige in dieser hinsicht getan ist, kann ich überhaupt in erwägung ziehen, mit der den umständen gebotenen rücksicht am ort des geschehens zu fotografieren.
was die veröffentlichung der so entstandenen aufnahmen angeht, stehen dann allerdings in erster linie wiederum juristische aspekte im vordergrund. keinesfalls allerdings würde ich die verwertung von finanziellen vorteilen abhängig machen.
und ein letztes: ich finde gaffer an unfallorten, besonders wenn sie obendrein die rettung oder bergung behindern und andere gefährden, einfach zum kotzen! ganz egal, ob dabei noch fotos gemacht werden oder nicht.