Verkauf "XY mit (Rest-)Garantie

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Gelöschtes Mitglied 126037

Guest
Hi,

mal eine allgemeine Frage bzgl. Garantie und Gewährleistung. Oft werden diverse Artikel mit dem Vermerk "Garantie noch Laufzeit XY" verkauft. Ist es bei Nikon so, dass die Garantie bzw. auch erweiterte 5-Jahres-Garantie mit verkauft werden kann? Ich zweifle das erstmal an, weil ich der Meinung bin, dass Garantie generell nur von gewerblichem Händler zu Privatkunde "verkauft" wird und bei einem Weiterverkauf von privat an privat die Garantie rein aus Kulanz des gewerblichen Verkäufers oder seitens des Herstellers gewährt wird. Sehe ich das richtig? Wie geht man bei Nikon damit um, wenn auf der Rechnung ein anderer Name steht als der der die Garantie in Anspruch nehmen möchte? Ich hatte bei einem großen Onlinekaufhaus den Fall, dass das Mobiltelefon von mir nicht reklamiert werden konnte, da mein Name nicht auf der Rechnung stand. Seither gebe ich auch keine Rechnungen beim Verkauf mehr weiter. Glücklicherweise habe ich den Käufer kontaktieren können und er war mir behilflich. Aber es war ziemlich viel Aufwand für ein eher günstiges Elektronikgerät. Seither kaufe ich nichts mit "Garantie" mehr von Privat, sofern nur eine Rechnung mit Namen vorliegt.

Gruß
 
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Es gibt einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch, den man gegenüber dem Verkäufer hat. Diesen Anspruch können Verkäufer oder Hersteller erweitern. Die Bedingungen dafür können sie beliebig festlegen. Sie dürfen nur nicht die Gewährleistung einschränken.
 
2 Kommentare
Wuxi
Wuxi kommentierte
Wer ist „man“? Das ist die Frage um die es hier geht!
 
kommentierte
Ich habe aber schonmal in den AGB eines Händlers gelesen, dass dieser Anspruch auf Garantie / Gewährleistung vertraglich nur zwischen dem Händler und Endkunden abgeschlossen wird. Sollte der Endkunde das Gerät weiterverkaufen, dann kann der nächste Käufer die Garantie nicht geltend machen.
 
Garantie und Gewährleistung
Der Händler muss gesetzlich gewährleisten gegenüber dem Käufer.
Freiwillige bzw. gekaufte Herstellergarantieen unterliegen den darin vereinbarten Regeln.

Du hast also recht: das ist nicht so einfach mitverkauft. Wenn man den Verkäufer gut kennt kann man ja vereinbaren dass er im Fall des Falles mit zum Händler geht.
 
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Das sehe ich ähnlich und bin mir sicher, das auch schonmal irgendwo bei einem großen Händler gelesen zu haben in den AGB. Glaube der war hauptsächlich rot. Daher unter anderem die Frage, wie es mit Nikon steht, denn neuere Objektive werden oft mit dem Zusatz "Restgarantie" oder so ähnlich verkauft.
 
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Bei der gesetzlichen Gewährleistung nach BGB besteht ein Gewährleistungsanspruch zwischen Verkäufer und Käufer, der nichts mit etwaiger Garantie zu tun hat.

Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Weil deren Abwicklung zumeist ebenfalls über den Verkäufer läuft (zumindest beim ersten Kontakt im Garantiefall), wird Gewährleistung gern mit Garantie verwechselt. Haben aber nichts miteinander zu tun. Bei Nikon, sicherlich auch bei anderen Herstellern kommt aber noch das Registrierungssystem (Kameras, Objektive) hinzu, ich denke, darüber lassen sich dann auch Garantieansprüche beim Gebrauchtverkauf übertragen/weitergeben. Der Gebrauchtverkäufer sollte dann dem Gebrauchtkäufer aber auch die Originalrechnung oder zumindest eine Kopie mitgeben, damit der Käufer auch nachweisen kann, daß noch Garantie beim Hersteller besteht. Dadurch meine ich schon, daß Restgarantie "mitverkauft" werden kann.

Wie sich das bei der gesetzlichen Gewährleistung nach BGB verhält, weiß ich allerdings nicht.

Viele Grüße

von

Christoph
 
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wie es mit Nikon steht
Das eine ist die juristische Bewertung.
Das haben wir jetzt ja beschrieben (wobei ich nicht mit @departure69 übereinstimme dass die Garantie mitverkauft werden kann denn der Hersteller muss das IMO nicht akzeptieren.


Das andere und wichtigere ist allerdings wie es gelebt wird.
Viele Händler die ich kenne wollen gerade mal die Quittung sehen und nicht mal den Ausweis.
Wenn man das Produkt zu Nikon schickt hat früher die gelbe Garantiekarte genügt. Heute steht aud der Gebrauchanweisung "mit Garantie" drauf. Für die 5-jährige Garantie muss man das Produkt zwingend registriert haben.

Es steht NICHT in den Garantiebedingungen dass man der Käufer sein muss aber man braucht eben die Garantiekarte/Registirierung und einen Kaufbeleg und den Händler.

Ob die 5-Jahrige bei Ent-Registierung und Neu-Registirierung übernommen wird bezweifle ich.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Soweit ich das bei den Vorgaben für die 5-Jährige Nikon-Garantie gelesen habe gilt dies nur für den Erstkäufer und ist nicht übertragbar.

„Eine Registrierung ist pro Aktionscode/Seriennummer eines spezifischen Aktionsgeräts nur einmal möglich.

Die maschinelle Kaufquittung oder Rechnung muss auf den Kunden, der sich für die vierjährige Objektiv-Garantieverlängerung registriert, lauten und ausgestellt sein und den Voraussetzungen nach § 14 UstG entsprechen. Ein Lieferschein, ein Leasingvertrag, eine Bescheinigung einer Verkaufsplattform oder eine handschriftliche Quittung sind als Nachweis nicht ausreichend. Achten Sie bitte insbesondere bei Online-Käufen auf diesen Umstand.“


Gleiches gilt bei Tamron.
 
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Die 5-jährige Garantie ist NICHT übertragbar, glaube ich mich jetzt gerade zu erinnern. Da steht es sehr wohl in den Garantiebedingungen.

Es _muss_ vermutlich nicht drin stehen, weil's aus meiner Sicht klar geregelt ist.

Ich hatte eben gehofft, dass da jemand grad firm ist - ich wollte da keine Diskussion vom Zaun brechen.

Sofern - so wie hier - nur der Weg über Onlinekontakt bleibt (weit und breit kein Nikon-Store), wird der Name auf der Rechnung auf jeden Fall Thema werden, wenn es nicht abgedeckt ist durch die Garantie.
 
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Ich habe mir folgenden Link angesehen:


Hier lese ich es so: Der Verkäufer ist gegenüber seinem Kunden verpflichtet.

Privatperson B kauft vom Verkäufer A. Kauft Privatperson C von Privatperson B, dann hat Verkäufer A keine direkte Beziehung zu C (C ist nicht sein Kunde) und somit besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung, Garantieansprüche zu gewähren. Dass manche Händler dies aus Kulanz trotzdem machen ist unbestritten.

Bei Nikon finde ich nichts explizit bzgl. einer Kulanzregelung daher gehe ich davon aus, dass Privatperson C keinerlei Ansprüche gegenüber Nikon A hätte.
 
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Hier lese ich es so: Der Verkäufer ist gegenüber seinem Kunden verpflichtet.

Falls es Dir hierbei um Garantie geht, ist der Verkäufer dem Kunden zu gar nichts verpflichtet. Garantie ist freiwillige (!) Herstellerangelegenheit. Der Verkäufer ist bei Gewährleistung nach BGB verpflichtet, das ist aber was anderes.

Privatperson B kauft vom Verkäufer A. Kauft Privatperson C von Privatperson B, dann hat Verkäufer A keine direkte Beziehung zu C (C ist nicht sein Kunde) und somit besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung, Garantieansprüche zu gewähren. Dass manche Händler dies aus Kulanz trotzdem machen ist unbestritten.

Auch hier: Garantie ist keine Angelegenheit des Händlers/Verkäufers, sondern Herstellerangelegenheit. Seitens des Händlers liegt in Garantiedingen keinerlei Verpflichtung zu gar nichts vor, zumindest dem Grunde nach. Daß die reine Abwicklung von Garantieangelegenheiten mitunter dennoch der Händler übernimmt bzw. dem Kunden dabei hilft, hat praktische Gründe: Er hat den besseren/direkteren Kontakt zum Hersteller. Der Händler erfüllt dabei/dadurch aber keinerlei Verpflichtung, weil er in Garantieangelegenheiten schlichtweg keine Verpflichtung hat.

Gibt es bspw. keinen Händler, der mir in Garantiedingen den Kontakt zum Hersteller verschafft oder mir anderweitig in einer Garantiesache beratend helfen kann, muß/kann ich mich direkt an den Hersteller wenden.


Viele Grüße

von

Christoph
 
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Ok, danke. Hast Du hierzu Quellen für mich?
Yep.

Die Online-Enzyklopädie "Wikipedia" schreibt zur gesetzlichen Gewährleistung zwischen Verkäufer und Käufer:


Hingegen wird Garantie als freiwillige, vertragliche Leistung des Herstellers auf dieser Webseite einer Anwaltskanzlei deutlich herausgestellt:


Viele Grüße

von

Christoph
 
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Ok da steht aber nicht wie es sich verhält, wenn die (gebrauchte) Ware von Endkunde zu Endkunde weiter verkauft wird, worum es mir ursprünglich ging. Alles andere ist unstrittig.
 
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Das ist alleine von den Garantiebedingungen des Herstellers abhängig. Beispiel: Ein bekannter englischer Lautsprecherhersteller gab (bis vor kurzem) auf seine große Lautsprecherserie 10 Jahre Garantie, welche auch übertragbar war. Das lief folgenden Maßen ab: Bei Erstkauf der Ware bekam der Käufer bei Produktregistrierung eine persönliche Owner-Card auf seinen Namen mit Angabe der Garantielaufzeit ausgestellt. Verkaufte er die Ware innerhalb dieser 10 Jahre, musste er dem Hersteller nur die Daten des Käufers mitteilen, dann wurde eine neue persönliche Owner-Card auf diesen ausgestellt und der neue Besitzer bekam damit die volle Restgarantiezeit übertragen. Das wurde aber vom Hersteller geändert und die Garantie gilt heute bei Neukauf nur noch für den Erstbesitzer.
 
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