sehe ich auch so, Roland.
baum ist zwingend. auch
in version II
(eher könnte das hochhaus
dort weg. man könnte dann
wundervoll in den markgräf-
lichen hofgarten blicken)
du alte hauptstadtratte
(wenn man denn einem moderator SO
kommen darf. falls nicht, nehm ich das posting gerne zurück)
allerdings nur unter der bedingung, dass du deinerseits das völlig deplazierte " t " in deinem beitrag ebenso behandelst.
aus markgrafen darf man auch als spätgeborener nürnberger ganz einfach keine marKtgrafen machen. des sin doch schliesslich kaane ferdder!
Stimmt so nicht. Es gibt keine "Deutsche Bauordnung" sondern nur die jeweiligen Landesbauordnungen, dort steht aber meistens das selbe drin. Nur die Höhendefinition ändert sich von Bundesland zu Bundesland.
Höhe in Bayern:
Höhe im Sinn des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
Dabei gilt: Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Abs. 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
Höhe in Baden-Württemberg
Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der für das Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen notwendigen Fläche liegt
Die Höhe von 22 m wird also bis zur Oberkante Fußboden gemessen. Demnach kommen also noch die oberste Geschoßhöhe und eventuelle Aufbauten (Aufzugsraum) dazu. Mit der Stockwerksanzahl hat das nichts zu tun.