Damit bewegt Nikon sich aber rechtlich auf sehr dünnem Eis. Denn es muss nur jemand vor Gericht plausibel darlegen (100%ige Beweise kann in solch einer Situation kein Gericht verlangen und derer bedarf es auch nicht zwangsläufig, es geht um Glaubwürdigkeit), dass ein Schadensfall eingetreten ist, von dem Nikon in der Werbung behauptet hat, dass er nicht auftritt, weil das Produkt vor ihm geschützt ist (= zugesicherte Produkteigenschaften).Da wird scheinbar nicht hinterfragt, wie es dazu kommen konnte und ob die Kamera vielleicht nicht der Werbeaussage entspricht.
Es bleiben nämlich Nikons Werbeaussagen, von denen der Gesetzgeber sagt, dass sie der Wahrheit entsprechen müssen und in den letzten Jahren ist in der Rechtsprechung die Tendenz festzustellen, aufwändige Verklausulierungen mit dem Versuch des Haftungs-/Garantieausschlusses dahingehend zu verstehen, dass Hersteller damit die Kunden unangemessen zu benachteiligen versuchen.
Viele Richter lesen umfangreiche Haftungsaus-/Garantieschlussklauseln im Kleingedruckten, die sich entweder im Widerspruch zu den Aussagen des Werbe- und Marketingmaterials befinden oder diese in erheblichem Maße einschränken etwa wie folgt:
Da hat sich die Firma XYZ aber große Mühe gemacht, sozusagen "mit dem Arsch an die Wand" zu kommen, also wussten sie wohl schon vorher, dass ihr Produkt nicht dem entspricht, was die Werbung verspricht, also liegt eine vorsätzliche Täuschung vor.
Sicherlich, kein Hersteller ist zu Garantieleistungen verpflichtet. Aber wenn Hersteller den Kunden Garantie geben, dann dürfen die Garantiebedingungen die Kunden nicht unangemessen benachteiligen.
Und natürlich hängt alles auch davon ab, an welchen Richter man gerät. "Vor Gericht und auf hoher See", so heißt es bekanntlich, "ist man in Gottes Hand." Doch das gilt eben nicht nur für die Kunden, sondern auch für Nikon. Und selbstverständlich auch für alle andere Hersteller.
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