Capture NX von D300 einzeln verkaufen ?

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Mattes

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Hallo.

Nein, dies soll keine Verkaufsanzeige werden.

Nur eine Frage dazu: bei meiner neuen D300 ist ja nun eine NX-Lizenz dabei. Ich habe aber NX schon gekauft und brauche diese Lizenz nicht.

Darf ich NX verkaufen, oder ist die irgendwie an die Hardware (Kamera) gebunden ?

Grüße

Mattes
 
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Ist Capture NX bei der D300 in Deutschland nun grundsätzlich dabei?
 
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Hallo,

Hallo.

Nein, dies soll keine Verkaufsanzeige werden.

Nur eine Frage dazu: bei meiner neuen D300 ist ja nun eine NX-Lizenz dabei. Ich habe aber NX schon gekauft und brauche diese Lizenz nicht.

Darf ich NX verkaufen, oder ist die irgendwie an die Hardware (Kamera) gebunden ?

Grüße

Mattes

na ja - im Zweifel kannst Du ja auch die bisherige NX-Lizenz verrkaufen.

vg, stefan
 
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Also ich denke dass, falls bereits eine Capture NX vorhanden ist, ganz sicher die der Sendung beigefügte Software weiter gegeben werden kann.
Habe gerade beim Nikon-Support nachgefragt und dort wurde mir das bestätigt.
Im Grunde ist diese Software nicht nur für die D 300, sondern für alle Nikon-Kameras verwendbar und damit auch nicht an den Kaufbeleg der D 300 gebunden,
servus Inge
 
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Hallo Mattes,

ich neige zu der Auffassung, dass es sich ... um ein sog. "Entbundeln" handelt, das laut BGH - Entscheid zulässig ist. Denn es handelt sich ja nicht um einen zielgerichteten Lizenzerwerb zum Zwecke der Softwarenutzung, sondern lediglich um eine (ungefragte, wenn auch überwiegend willkommene) Beigabe zu einem Produkt.
 
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Da gibt es aber offensichtlich - wie immer - mehre Auffassungen.
Aus einem frühren Posting von mir:

"Der Anwalt hat sich nicht geirrt. Nach deutschem Recht kann der Eigentümer einer Sache selbst darüber bestimmen, was er damit macht. Er kann sie auch verschenken oder verkaufen. Das kann ein Hersteller etwa durch Software-Lizenzvereinbarungen nicht verbieten. Allerdings kann er die Lieferung kostenloser Aktualisierungen für gebraucht gekaufte Programme einschränken. Zum Beispiel, wenn der Hersteller die Zahl der maximal möglichen Registrierungen begrenz." [Computer Bild 12/2007, Seite 181]
 
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Da gibt es aber offensichtlich - wie immer - mehre Auffassungen.

Die Auffassung des Landgerichtes, auf die ich verlinkt hatte (Erschöpfungsgrundsatz greift nicht bei Online-Übertragung von Software) hat jedenfalls das OLG Hamburg bestätigt. Die Besonderheit lag hier im Download. Bin aber kein Jurist - in wieweit das auf NX anwendbar ist (für D3/D300 Käufer auch nur als Download verfügbar, kein Datenträger) kann ich nicht beurteilen.

edit: Da Inge laut Beitrag weiter oben schon bei Nikon nachgefragt hat und von dort "grünes Licht" für einen Weiterverkauf bekommen hat, scheint sich die Diskussion erledigt zu haben. :)
 
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Da gibt es aber offensichtlich - wie immer - mehre Auffassungen.
Aus einem frühren Posting von mir:

"Der Anwalt hat sich nicht geirrt. Nach deutschem Recht kann der Eigentümer einer Sache selbst darüber bestimmen, was er damit macht. Er kann sie auch verschenken oder verkaufen. Das kann ein Hersteller etwa durch Software-Lizenzvereinbarungen nicht verbieten. Allerdings kann er die Lieferung kostenloser Aktualisierungen für gebraucht gekaufte Programme einschränken. Zum Beispiel, wenn der Hersteller die Zahl der maximal möglichen Registrierungen begrenz." [Computer Bild 12/2007, Seite 181]

Du übersiehst dabei Eines: Wenn Du in den Laden gehst und Software kaufst erwirbst Du nur ein Nutzungsrecht und kein Eigentum an der Software.

Grüßle Michel
 
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Hallo.

Nein, dies soll keine Verkaufsanzeige werden.

Nur eine Frage dazu: bei meiner neuen D300 ist ja nun eine NX-Lizenz dabei. Ich habe aber NX schon gekauft und brauche diese Lizenz nicht.

Darf ich NX verkaufen, oder ist die irgendwie an die Hardware (Kamera) gebunden ?

Grüße

Mattes

Zum wiederholten Male darf ich auf die nachfolgende FAQ hinweisen:

http://www.nikon-fotografie.de/vbulletin/showthread.php?t=26241

Ich danke alle Beantwortern dieses Threads, dass Sie der aus der konkreten Fragestellung resultierenden "Versuchung" zur individuellen Rechtsberatung nicht erlegen sind, sondern nur besonnen zu allegemeinen Rechtslage ihre Meinung bekundet haben.

Insbesondere den Ausführungen von VolkerM ist nichts hinzuzufügen. Wenn Du, lieber Mattes, es genau wissen willst, solltest Du den Anwalt Deines Vertrauens zu raten ziehen, der dann auch dafür haftet, wenn sein Rat unrichtig war.

Genau dies kann, darf und will weder das Forum, noch irgend jemand sonst hier übernehmen.

Damit es bei dem guten Verlauf des Threads sein Bewenden hat, wird dieser hiermit geschlossen.
 
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