angesehen davon greift meines wissen auch hierbei nicht die panoramafreiheit. insbesondere wenn ich es sich um kunst
handelt, die von begrenzte dauer zu sehen ist... z.b bei einer austellung...
Die Panoramafreiheit nach deutschem Recht greift im Außenbereich durchaus. Gemäß Schutzlandprinzip darf ich in Deutschland sogar Bilder von Objekten in Ländern ohne Panoramafreiheit veröffentlichen, z.B. Frankreich und Belgien. Schlagende Beispiele sind die Beleuchtung des Eiffelturms und das Atomium.
Selbst ein Kunstwerk, das nur temporär im öffentlichen Raum angebracht ist, fällt unter die Panoramafreiheit, wenn die Dauer der Ausstellung und die Dauer des Kunstwerks identisch sind. "Dauerhafte Anbringung" ist nach Schricker dann die Lebenszeit des Kunstwerks. Dies beträfe z.B. einen bildhauerisch gestalteten Eisblock.
Das ist ein Irrtum. Das Urheberrecht des Künstlers bleibt von Besitzrechten Dritter am Gegenstand Kunstwerk unberührt, insbesondere in Innenräumen. Hinzu kommt noch das Hausrecht des Besitzers.
Dies ist nur eine allgemeine Erörterung der rechtlichen Situation des Themas Panoramafreiheit, dies ist keine Rechtsberatung.