ich habe eine Frage im Zusammenhang mit der neuen DSGVO:
Lässt sich bei der Nikon-D3400 das Aufzeichnen von EXIF-Daten unterbinden bzw. abschalten?
Diese scheinen im Zusammenhang mit dem DSGVO ein Problem hinsichtlich der Speicherung und Verarbeitung von Bildern mit Personen darauf ein Problem darzustellen.
ich habe eine Frage im Zusammenhang mit der neuen DSGVO:
Lässt sich bei der Nikon-D3400 das Aufzeichnen von EXIF-Daten unterbinden bzw. abschalten?
Diese scheinen im Zusammenhang mit dem DSGVO ein Problem hinsichtlich der Speicherung und Verarbeitung von Bildern mit Personen darauf ein Problem darzustellen.
die Kamera zeichnet zuerst mal nur die reinen Kameradaten auf und legt sie in den Exifs ab. ALLE weiteren Aufeichnungen wie z.B. Geo-Koordinaten (sofern GPS vorhanden und aktiviert), Autor, Copyright, die man evtl. in der Kamera eingeben werden können bzw. per Zusatzgerät aufgezeichnet werden sind doch ohnehin freiwillige Daten die NICHT eingegeben werden MÜSSEN.
Und zudem, wenn Du deine Frau vor dem Eifelturm fotografierst braucht es nun wirklich nicht viel um zu wissen wo das Bild entstanden ist
Außerdem, was hat sich in den letzten zwei Tagen verändert?
NICHTS !!!
Im privaten Bereich war es immer schon Dein persönliches Problem was du mit den Bildern machst, und solltest Du Geld mit den Bildern verdienen wollen, brauchst Du ohnehin die Genehmigung der abgelichteten Personen.
(1)Lässt sich bei der Nikon-D3400 das Aufzeichnen von EXIF-Daten unterbinden bzw. abschalten?
(2)Diese scheinen im Zusammenhang mit dem DSGVO ein Problem hinsichtlich der Speicherung und Verarbeitung von Bildern mit Personen darauf ein Problem darzustellen.
Zu (2): Das Thema ist im Thread https://www.nikon-fotografie.de/vbu...erordnung-fuer-fotografen-17.html#post2633555 ausführlichst ausdiskutiert worden. Für privat arbeitende Fotografen ändert sich faktisch nichts an der geltenden Rechtslage (es gab vorher schon das Bundesdatenschutzgesetz; hast Du dessen Regelungen immer beachtet...?!), und in Sachen Veröffentlichung sind nach wie vor Par. 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes maßgeblich.