Wenn ich es recht verstanden habe, dann wurde das Rückgaberecht ja geschaffen, als Ausgleich für die Möglichkeit, im Laden einen Artikel zu begutachten. Wenn man nun einen Artikel nicht aus der Verpackung nehmen darf, um ihn zu begutachten, ist der Geist des Gesetzes ja wohl unterwandert. Kann mir nicht vorstellen, dass das einer rechtlichen Prüfung standhalten würde. Anders sähe es wohl aus, wenn ein Verkäufer die Anzahl der Auslösungen hernehmen würde, um zwischen Begutachtung und Nutzung der Ware zu unterscheiden.
Aber das sind natürlich nur die Gedanken eines juristischen Laien.
Grüße vom Ambergauer
Aber das sind natürlich nur die Gedanken eines juristischen Laien.
Grüße vom Ambergauer