Information nikkor 70-200 2,8g vr1

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Constantin_PH

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Hallo,

Ich habe die d7100 und suche für Sportfotografie (Pferde) ein Zoomobjektiv. Ich will den 70-200 2,8 g VR 1 haben. Jetzt bekomme ich den von einem Händler um 1200€, Hab mir das Teil angeschaut, Keine Gebrauchsspuren, kein Pilz, optisch einfach Top. Jetzt meine Frage dazu, ich bin ein bisschen skeptisch etwas Gebraucht zu kaufen. Wie verhält sich das Objektiv? Höre immer wieder es ist unzerstörbar etc. aber hat sowas keine Abnützung`? bzw. ist es 1200 € Wert ?

Vielen Dank,
Mfg Constantin
 
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Wie verhält sich das Objektiv? Höre immer wieder es ist unzerstörbar etc. aber hat sowas keine Abnützung`?
Der interne Aufbau dieses Objektivs ist recht aufwendig, und daher ist es leider auch empfindlicher, als man aufgrund der äußeren Erscheinung erwarten würde.
Du solltest beim Kauf auf eine Garantie (z.B. 6 Monate) des Händlers achten, dann wäre der Preis auch noch OK.

MfG
Jürgen
 
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wozu soll eine 6-monatige garantie des händlers gut sein? der ist gesetzlich zu einer mindestens 12-monatigen gewährleistung verpflichtet.
 
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wozu soll eine 6-monatige garantie des händlers gut sein? der ist gesetzlich zu einer mindestens 12-monatigen gewährleistung verpflichtet.
Das stimmt Hanner, ich hatte das noch anders in Erinnerung.
Manche Händler verkaufen aber auch nur in Kommission, da dürfte diese Verpflichtung nicht bestehen, oder?

MfG
Jürgen
 
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Garantie ungleich Gewährleistung! Gesetzliche Gewährleistung gilt nur für Sachmangel, Nachweispflicht liegt bei gebrauchten Sachen beim Käufer.

Garantie ist dagegen einseitiges Versprechen über die gesetzlichen Pflichten hinaus: So kann man z.B. als Privatverkäufer (da gibt es keine gesetzliche Gewährleistungspflicht) die Funktionsfähigkeit eines Gegenstandes garantieren. Im Neuwagenbereich wird z.B. eine 7jährige Garantie gegen Durchrostung gewährleistet (sonst nur zwei Jahre bei Sachmangel) usw.

Gewährt mir ein Händler eine sechsmonatige Garantie, ist der Umfang der Garantie meist weiter (wenn auch nicht länger), als der gesetzlichen Rechte. Hier wohl Befreiung von der Nachweispflicht.

d.
 
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Nachweispflicht liegt bei gebrauchten Sachen beim Käufer.

die gewährleistung beim gebrauchtkauf unterscheidet sich nur hinsichtlich einer möglichen fristverkürzung! die unterschiede zwischen garantie und gewährleistung sind hier im übrigen hinreichend oft (und vor allem richtig!) dargelegt worden. allerdings kenne ich im fotosektor keinen gebrauchthändler, der neben seiner gewährleistung noch ein selbständiges überschießendes garantieversprechen abgibt. im gegenteil, oftmals wird versucht, über kommissionsgeschäfte mit privaten kommittenten auch die gesetzliche gewährleistungspflicht zu umgehen. diese haben zwar auch eine gesetzliche gewährleistungspflicht, können sie jedoch anders als gewerbliche verkäufer gänzlich abbedingen (alledings nur für einfache sachmängel, nicht für das fehlen zugesicherter eigenschaften oder arglistige täuschung).
 
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Ist alles richtig. V.a. Kommissionsverkäufe ("im Kundenauftrag") sollten zur Nachfrage Anlass geben. Aber auch vom Händler gibt es nur ein Jahr (und nicht zwei wie bei Neuware).

Die Garantie (§ 443 BGB) unterscheidet sich von der Mangelgewährleistung nicht durch eine bestimmte Frist. Sondern durch die Freiwilligkeit der Leistung und ihren Umfang. Sie dient dem Marketing oder der Erzielung eines höheren Preises.

Bei Privatverkäufen kann deshalb sowohl ein Ausschluss der gesetzlichen Mangelgewährleistungsrechte erfolgen, als auch eine "Garantie" gewährt werden. Häufig handelt es sich um eine zugesicherte Eigenschaft oder eine Beschaffenheitsgarantie (zumeist gegen Rücknahme der Kaufsache).

Das Verbraucherleben ist halt hart... ;-)

d.
 
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Aber auch vom Händler gibt es nur ein Jahr (und nicht zwei wie bei Neuware).

so formuliert ist das einfach falsch. die gewährleistung ist lediglich nicht vollständig abdingbar.

Die Garantie (§ 443 BGB) unterscheidet sich von der Mangelgewährleistung nicht durch eine bestimmte Frist. Sondern durch die Freiwilligkeit der Leistung und ihren Umfang. Sie dient dem Marketing oder der Erzielung eines höheren Preises.

ja, und? hat das jemand bestritten?

Bei Privatverkäufen kann deshalb sowohl ein Ausschluss der gesetzlichen Mangelgewährleistungsrechte erfolgen, ...

in den o. g. genannten grenzen

Häufig handelt es sich um eine zugesicherte Eigenschaft ...

dafür bedarf es keiner garantie, die haftung für zugesichterte eigenschaften ist in keinem fall abdingbar.
 
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