D40 vertikale Linie im LCD

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quaddy

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Ich habe heute festgestellt dass ich auf Breite des ISO-, Weißabgleich-, Messfeld- usw Einstellungsmenü (der graue Balken rechts im Display) einen vertikalen ca. 0,5mm dünnen Strich mit Farbfehlern habe. Sticht besonders beim Fotos betrachten hervor.

Scheint so als wäre das Display defekt? Habe die Kamera erst seit 3 Wochen, fände es schon nervig wenn ich die jetzt einschicken müsste.

Schon so ein Problem bekannt? Was sagen die Forenexperten? :)

Vielen Dank und Grüße,
Tim
 
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Hallo,
hört sich wohl so an als sei dein Display defekt. Das einzige was ich mal versuchen würde, ist die Kamera ausschalten, den Akku rausnehmen und wieder rein. Hatte damals mal bei einer Kompaktknipse ein ähnliches Problem und es hatte sich nach dem Akkuentfernen wieder erledigt.
Wann das nichts hilft, dann bleibt wohl nichts anderes übrig als die Kamera einzuschicken oder, wenn du aus "Suchtgründen" :D nicht auf die Kamera verzichten willst, mit dem Streifen zu leben.

mfg Stefan
 
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*heul* das darf net wahr sein :heul: Das mit dem Akku hat nichts gebracht..

Wie schick ich das am besten dann zu Nikon? Den Body im Originalkarton in nem freigemachten Postpaket mit einem formlosen Schreiben der Fehlerbeschreibung? Und an welche Adresse geht das ganze dann?

Oder soll ich mich an Amazon wenden, dort habe ichs nämlich gekauft.

Danke,
Tim
 
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Hallo,

habe meine Kamera direkt zu Nikon nach Düsseldorf geschickt mit einer kurzen Fehlerbeschreibung. Man bekommt dann kurze Zeit später von Nikon eine Bestätigung des Posteingangs per Brief als Bestätigung. Insgesamt musste ich nur eine Woche warten, bis ich meine Kamera wiederhatte:up: . Außerdem kann man über Nikonrepair.de den Reparaturstatus einsehen!!
Versendet habe ich den Body gut gepolstert im Originalkarton (den ich allerdings nicht zurückbekommen habe)

PS.: Kopie der Rechnung und Garantiekarte nicht vergessen!!
 
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Das hört sich gut an, danke!

Tirol4 schrieb:
PS.: Kopie der Rechnung und Garantiekarte nicht vergessen!!

Wie sieht die aus? Habe gerade die ganze Zettelwirtschaft die dabei war angesehen, einmal einen weißen Zettel mit der Garantiebelehrung und 2 gelbe Durchschlagdinger, is da eines davon die Garantiekarte?
 
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Ah, habe sie gefunden, European Service Warranty mit dem Buchstaben C drauf. Muss ich darauf noch iwas ausfüllen oder is das für Nikon?
 
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quaddy schrieb:
Habe die Kamera erst seit 3 Wochen

Hey, Moment mal! Wieso denn zu Nikon schicken - du bist doch noch ganz am Anfang der gesetzlichen Gewährleistung! Das geht viel schneller und einfacher (und zudem wegen Versandkostenerstattung günstiger) als über die Garantie vom Hersteller. Einfach von Amazon anrufen lassen (Button auf der Website), Problem erklären und Retourenaufkleber schicken lassen bzw. selbst einschicken, dann wird das Porto erstattet. Binnen drei Tagen hast du eine niegelnagelneue Kamera da.

Ich hab's sogar schon geschafft, in einem vergleichbaren Fall Amazon dazu zu bringen, mir erst das neue Ersatzprodukt zu liefern, worauf ich dann das defekte zurückgeschickt habe. Das ist zwar dein gutes Recht, kostet aber einiges an Überredungskunst ...

Gruß Mr.D40

P.S.: Nur dass sich keiner aufregt: Ich meine nicht das Widerrufsrecht bei Fernabsatz, sondern die stinknormale Gewährleistung, bei der Amazon ohnehin innerhalb der ersten sechs Monate wegen Beweispflichtumkehr nix zu melden hat.
 
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Hiho,

hab mit Amazon schon gemailt, ich soll alles komplett einschicken. Das Problem is nur dass ich die originale Nikon Objektivabdeckung schon verschlampt habe :rolleyes: blöd wenn da keine Kordel dran is.. und ich jetzt nur eine "noname" Abdeckkappe habe.

Außer ich würde sie natürlich überreden mir das neue zuzuschicken, dann könnte ich die Kappe austauschen :)
 
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Mr.D40 schrieb:
P.S.: Nur dass sich keiner aufregt: Ich meine nicht das Widerrufsrecht bei Fernabsatz, sondern die stinknormale Gewährleistung, bei der Amazon ohnehin innerhalb der ersten sechs Monate wegen Beweispflichtumkehr nix zu melden hat.

Durch ein Neugerät ersetzen müssen sie die Kamera aber nicht.
 
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@Volker: Davon gehen viele fälschlicherweise aus, ja. Der Käufer hat allerdings ganz klar ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Neulieferung. Einschränken lässt sich dieses Wahlrecht nur, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass für ihn eine Neulieferung erheblich teurer wäre als eine Reparatur.

Und da - gerade im Online-Handel - die meisten Händler wegen der Lieferantenregress-Regelung das Ganze durchreichen können, fällt ihnen dieser Nachweis in aller Regel sehr schwer. Zumindest wenn man sich als Kunde nicht an der Nase herumführen lässt und seine Rechte kennt ...

Ich habe bei ähnlich gelagerten Reklamationen bislang immer auf die Lieferung von Neuware bestanden und auch nie Probleme gehabt, das durchzusetzen. Spätestens wenn die Rechtsabteilung eines Ladens zum Zwecke der Rechtsfindung das erste Mal ins Gesetz guckt (soll ja hilfreich sein ;) ), hört der Widerstand schnell auf. Schwierig wird es natürlich nach den sechs Monaten ab Kauf, wenn die Beweislastumkehr nicht mehr greift. Dann sollte man sich in der Hoffnung auf kulante Lösungen nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. Aber vorher: Feuer frei :D

Gruß Mr.D40
 
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Mr.D40 schrieb:
zum Zwecke der Rechtsfindung das erste Mal ins Gesetz guckt

Apropos ... hast du mal ein paar Rechtsgrundlagen? Womit möchtest du AGB-Bestandteile wie diese aushebeln?

"Dem Kunden stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, wobei wir uns jedoch zunächst das Recht der für den Kunden kostenlosen Nachbesserung vorbehalten."
 
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Da müßte vermutlich juristisch geklärt werden wie sich solche AGBs zu BGB § 439 Zif. 1 verhalten.
Wenn das der richtige Paragraph ist und wenn man mit AGBs sie gesetzlichen Grundlagen nicht umgehen kann (was ja wohl unstrittig ist), könnte es in der Tat sein das man als Käufer einen Anspruch auf Austausch hat.
Sollte das tatsächlich zutreffen steckt man alllerdings als Verkäufer von was auch immer in einer ziemlich blöden Situation.

Gruß
Dirk
 
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Also, Amazon hat mir geschrieben:

Generell haben Sie nach Ablauf der 14-tägigen Rückgabegarantie die
Möglichkeit, eine Reklamation entweder direkt über den Hersteller
oder über Amazon.de abzuwickeln.

Sollten Sie sich für eine Rücksendung an uns entscheiden, werden wir
entweder eine Nachbesserung oder einen Austausch der Ware vornehmen.

Wenn Sie sich noch innerhalb des Garantiezeitraums befinden,
empfehlen wir Ihnen, sich wegen der Nachbesserung direkt an den
Hersteller zu wenden. Denn:

Eine Reparatur oder Nachbesserung über uns würde ebenfalls vom
Hersteller vorgenommen. Für die Abwicklung rechnen wir mit einem
Zeitraum von 4-6 Wochen. Durch direkte Einsendung an den Hersteller
kürzen Sie den Versandweg ab, da kein weiterer Zwischenversand mehr
erforderlich ist.

Darüber hinaus hat der Hersteller eventuell Lösungsmodelle - wie zum
Beispiel den Austausch von Kleinteilen oder die Reparatur von
Kleinteilen - für Sie parat, die wir als Händler nicht anbieten
können. Häufig bieten Hersteller auch einen kostenlosen Vor-Ort-
Service an.

Wenn Sie sich für eine Abwicklung über den Hersteller entscheiden,
lassen Sie uns bitte wissen, welche Portokosten für Sie angefallen
sind. Wir erstatten Ihnen diese dann in Form eines Gutscheins.

ich schicke das Paket heute komplett zu Amazon und werde jetzt nochmals eine Mail an den Kundenservice schreiben dass ich eine Ersatzlieferung wünsche.

Soll ich diesem noch irgendetwas hinzufügen?

EDIT: Ha, es hat geholfen! Ich habe Amazon in meinem Schreiben die Gesetzeskeule gegeben was die gesetzliche Gewährleistungsfrist und Mängel an der Sache betrifft. Sie schicken mir nach Eingang meiner Rücksendung das Neugerät zu :D :up:

Grüße,
Tim
 
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Guten Morgen,

Im Prinzip alles ganz richtig soweit, § 439 BGB betrifft die Nacherfüllung beim Kauf, die dem Käufer via § 437 BGB eröffnet wird, sofern überhaupt ein Kaufvertrag vorliegt (§ 433 BGB, hier unstreitig) und ein Mangel besteht (§ 434 BGB, ebenfalls unstreitig). In § 439 BGB befindet sich auch das angesprochene Wahlrecht des Käufers einer mangelhaften Sache.

Und die §§ 305 ff. BGB regeln die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen in Verträge gleich welcher Art. Aber die streitendscheidene, bzw. wichtigste Norm ist in diesem Zusammenhang eine andere:

Da es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (Verbraucher kauft bei Unternehmer, § 474 I BGB), findet die Bestimmung des verbraucherschützenden § 475 I BGB Anwendung. Darin heißt es:
Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Zu deutsch: Die von Volker genannte Bestimmung aus den AGB eines Händlers ist im Verhältnis zu Verbrauchern schlicht unwirksam und daher nicht anwendbar. Ich hoffe, dieser kleine Exkurs in das fürs tägliche Leben so bedeutsame Kauf- und Verbraucherschutzrecht war für alle Nichtjuristen unter euch einigermaßen verständlich :D

@quaddy: Herzlichen Glückwunsch! Wie ich schon sagte: Wer hartnäckig bleibt, schafft es meist, auch die (tatsächlich ohnehin schon für einen selbst sprechende) Rechtslage durchzusetzen, sprich gleichzeitig Recht zu haben und Recht zu bekommen ;)

Gruß Mr.D40
 
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Amazon hat mir nun geschrieben dass meine Sendung eingegangen ist und sie mir den Rechnungsbetrag samt Versandkosten meinem Girokonto gutschreiben.

Naja, obwohl ich dem Kundenservice mitgeteilt habe dass ich eine Neulieferung wünsche hab ichs jetzt halt nochmal neu bestellt, sollte morgen bei mir ankommen :)

Danke für eure Hilfe.
Tim
 
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