die rede war von garantie. und solange diese neben der händler-gewährleistung gilt, kann ich mir als käufer ja aussuchen, wen ich im schadensfall in anspruch nehmen möchte.
OK, zugegeben, ich habe Interpretiert, daß statt Garantie die Gewährleistung gemeint ist - was viele ja durcheinanderbringen. Außerdem müßte er, um über die Garantie bescheid zu wissen, den Garantieschein gelesen haben. Auf diesem wiederum sind die Vertragsbedingungen üblicherweise abgedruckt und auch Kontaksadressen sind dort in den Papieren normalerweise zu finden. Und dann hätte er diese Frage nicht zu stellen brauchen (ich glaube, ich schaue zuviel Dr. House :-()
Aber auch im anderen Falle: wenn es sich um eine, wie er befürchet, ausländische Adresse handeln würde, könnte er dann in den zur Diskussion stehenden ersten 24 Monate statt der Garantie im Ausland, den Händler im Inland über die Gewährleistung in Anspruch nehmen.
Gleiches Ergebnis, bei geänderter Argumentation.
vg, stefan