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Vielen Dank, eilt eh nicht, wobei dein Link und das Zitat eigentlich nur auf die Dauer eines einzelnen Zeitabschnittes abstellt, aber nicht, wie lange sich die Sache zusammengenommen in einem Kalenderjahr ausserhalb des Versicherungsortes befindet.

So ist es. Habe heute die Sachbearbeitung gefragt. Die drei Monate beginnen immer wieder neu. Also drei Monate außer Haus, einen Tag zu Hause und wieder drei Monate unterwegs, geht.

Ich hätte jetzt nur Bedenken wegen der Unterscheidung Privatperson und (Einzel)-Unternehmer, Hausrat betrifft doch nur die persönliche Habe oder irre ich da? Das andere ist doch gewerbliches Inventar, für das ja eine sogenannte Inventarversicherung abgeschlossen werden kann.

Ganz genau. Habe diese Frage gleich hinterher geschoben. Auch wenn sich die Kamera in der Privaten Wohnung befindet, aber gewerblich genutzt wird, gehört sie nicht mehr zum privaten Hausrat und ist nicht versichert.
 
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Ganz genau. Habe diese Frage gleich hinterher geschoben. Auch wenn sich die Kamera in der Privaten Wohnung befindet, aber gewerblich genutzt wird, gehört sie nicht mehr zum privaten Hausrat und ist nicht versichert.

OT aber wichtig.
Garantieverlängerungen z.B Bein Mac Kauf Media Markt gelten nicht für Selbständige, weiss eh Jeder, oder????:eek:
OT ende
 
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Armin Salamon von Aktivas hat sich sehr viel Mühe gegegeben, auf Eure Beiträge einzugehen. Und ich darf seine Stellungnahme und die Stellungnahme des Versicherers hier mitteilen:

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Liebe User,

zunächst einmal vielen Dank für die angeregten Beiträge.

Bitte gestattet mir zunächst ein paar grundsätzliche Bemerkungen zum Versicherungsschutz. Es handelt sich um eine sog. Allgefahrendeckung. Der Versicherer trägt also sämtliche Risiken. Die Ausnahmen definiert er in den Bedingungen. Alles andere ist versichert.

Damit sind –auf den einzelnen User bezogen- natürlich viele Dinge mitversichert, die auf ihn gar nicht zutreffen; z.B. ist Unterwasserequipment unbegrenzt und ohne Zuschlag mitversichert. Wer nicht taucht, den betrifft das nicht.

Die sog. „Dusseligkeiten“ (Zitat von Georgie1956) wie Fallenlassen etc. sind somit auch versichert. Diese „Dusseligkeiten“ sind übrigens neben Diebstählen die meisten Schadenursachen.

Zum Zitat von kai.hennel:

Vermutlich gibt es aber auch Versicherer, die haben sogar den einfachen Diebstahl aus dem unbewachten Zelt versichert. Da nehme ich doch so einen oder? Dann brauch ich mich nicht mit Vermutungen und/oder Einzelfallentscheidungen rumärgern.

Da hast Du vollkommen Recht. Bei uns ist der Diebstahl aus dem unbewachten Zelt standardmäßig und ohne Mehrprämie mitversichert. Allerdings gilt hier ein Selbstbehalt von 25 %, mind. € 100.- bzw. der Vertragsselbstbehalt von z.B. € 250.-.

In unserer mehr als 20-jährigen Erfahrung mit Kameraversicherungen bekamen wir noch keinen einzigen derartigen Schaden gemeldet. Offensichtlich ist doch jeder vorsichtig genug und lässt nichts im Zelt, wenn er nicht da ist. Selbst wenn es versichert ist, kann Euch den Ärger, der durch den Diebstahl entsteht, keiner ersetzen.

Zum Beitrag von TomRohwer:

Dein Beitrag ist keineswegs gelästert, sondern berechtigt und korrekt. Er beleuchtet ein Thema, das zwar nur in extremen Ausnahmefällen greift, aber dennoch existiert.

In Punkt 3 unserer Bedingungen ist die weltweite Geltung dokumentiert. Es gibt kein Land, das ausgenommen ist. Punkt 2.5 regelt den V-Schutz in Fahrzeugen. Darin gibt es weder Begrenzungen hinsichtlich der Uhrzeit, noch zur Höhe der Entschädigung. Mehr kann man bedingungsmäßig nicht tun. Grundsätzlich sind also weltweit die Diebstähle aus Fahrzeugen versichert.
Aber selbst wenn wir die tollsten Versicherungsbedingungen haben (und das haben wir!), steht doch das Gesetz über allen Bedingungen. Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Gesetzgeber u.a. die Entschädigungsleistung des Versicherers bei ´grober Fahrlässigkeit´ (GF) geregelt.

§81 Abs.2 VVG besagt:

Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Das betrifft jede Sachversicherung, also auch uns. Ich hatte dazu bereits im Forum geschrieben.

Im Sinne des §277 BGB liegt GF vor,

wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, also dann, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.

(Zitat juarwiki.de)

Es kommt also auf den Einzelfall an. Aus unserer langjährigen Erfahrung heraus würde ich schätzen, dass 99 % aller Diebstähle aus Fahrzeugen bedingungsgemäß voll entschädigt wurden. Die GF greift also extrem selten.
Dennoch habe ich den Beitrag von Tom an den Versicherer weitergeleitet. Die Stellungnahme des Hausjuristen des Versicherers hat leider etwas gedauert.

Ich will sie Euch aber nicht vorenthalten.


Sehr geehrter Herr Salamon,

zu dem Beitrag des Mitglieds in dem Nikon-Forum ist eine allgemeingültige Aussage leider nicht möglich, weil bei jedem Schaden eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist.

Ganz generell jedoch stellt das Liegenlassen der Fotoausrüstung im Kofferraum eines Kraftfahrzeugs keine Gefahrerhöhung dar, hierzu müsste der Versicherungsnehmer seine Ausrüstung für einen längeren Zeitraum auf diese Art aufbewahren.

Allerdings stellt sich bei einem derartigen Sachverhalt natürlich die Frage nach der groben Fahrlässigkeit, wie das Forumsmitglied richtig schreibt.
Dabei wären dann wieder die näheren Umstände zu prüfen.

Wenn beispielsweise ein Fotograf eine Reportage über die Elendsviertel in Luanda macht und dort auch selbst wohnt, hat er wohl kaum eine Möglichkeit, seine Ausrüstung sicher aufzubewahren, da auch die Unterkunft selbst keinen höheren Schutz gegen Wegnahme bieten würde. Anders sieht es aus, wenn er zwar die Reportage macht, sein Auto mit der Ausrüstung aus Bequemlichkeit über Nacht stehen lässt, selbst aber seine Unterkunft in einem bewachten Hotel bezieht.

Beide Sachverhalte würden sicherlich Extremfälle darstellen, die nur als Beispiele dienen sollen – im ersten Fall wäre der Versicherungsschutz ohne Einschränkung gegeben, im zweiten Fall könnte wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens eine Kürzung bis auf Null erfolgen.

Auch andere Gesichtspunkte könnten bei der Einschätzung eine Rolle spielen, nicht zuletzt der Wert der Ausrüstung. Grundsätzlich sollte der Versicherungsnehmer immer versuchen, das Risiko so gering wie möglich zu halten – so, wie er das auch tun würde, wenn er nicht versichert wäre.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser Einschätzung helfen konnten.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.



Zum Abschluss möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass man bei aller berechtigter Vorsicht gegenüber Versicherern, sich doch an den 99 % problemlosen Fällen orientieren sollte und nicht an dem einen Prozent.

Ich hoffe, dass meine Ausführungen zur Klärung beigetragen haben.

Armin

Ende der Mitteilung
 
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