Der Photoindustrie-Verband (PIV) nimmt Stellung zum Fotografierverbot bei Feiern in Kitas und Schulen.
In vielen Bundesländern hat das neue Schuljahr schon begonnen. Bayern und Baden-Württemberg befinden sich auf der Zielgerade. Bis zum Scharfschalten der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) musste sich niemand Gedanken machen, ob das Fotografieren zur Einschulung oder der erste Tag in der Kita irgendwelchen Einschränkungen unterliegt. Nun, das ist Schnee vom letzten Jahr. Ereignisse des letzten Jahres, wo Kindergesichter weggepixelt oder mit Smileys belegt wurden, mögen zum Schmunzeln anregen, zeigen aber doch die allgemein herrschende Unsicherheit ob der Frage, was denn jetzt erlaubt ist oder nicht.
Der Photoindustrie-Verband hat jetzt im Rahmen einer Pressemitteilung Stellung zum Thema bezogen.
Frankfurt am Main, 21. August 2019 – Mit der zu Ende gehenden Urlaubszeit beginnt für viele Kinder die Kita, die Grundschule oder eine weiterführende Schule. Dieser Start in einen neuen Lebensabschnitt wird in der Regel von feierlichen Zeremonien bekleidet, die Anlass für viele Fotos sind.
Medienberichte über die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche u. a. ein angebliches Fotografierverbot für solche Anlässe beinhaltet, sorgen für Verunsicherung in den Führungsebenen vieler Bildungseinrichtungen. Aus Unkenntnis der genauen Rechtslage sprechen daher zahlreiche Rektoren ein pauschales Fotoverbot aus. Um sowohl den Eltern als auch den Schulen, Kitas etc. die Unsicherheit zu nehmen, stellt der PIV klar: Weder das frühere deutsche Datenschutzrecht noch die seit dem 25. Mai 2018 anzuwendende DSGVO kann als Begründung dafür herangezogen werden, das Fotografieren bei Schulveranstaltungen wie Einschulungen, Theateraufführungen oder Sportwettbewerben zu verbieten.
Rechtsanwalt David Seiler, der für den PIV tätig ist, erläutert dazu: „Schulen und Kitas dürfen aufgrund ihres Hausrechts Fotoverbote verhängen, wenn sie z. B. keine Störungen durch Blitze bei Schultheateraufführungen bzw. bei Einschulungsveranstaltungen wünschen oder um die Bildnisrechte von Kindern vor einer Verbreitung in sozialen Medien zu schützen. Aber das Datenschutzrecht fordert das nicht, wie auch Datenschutzaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt jüngst bestätigt haben.“ Die DSGVO sieht in Art. 2 eine sogenannte Haushaltsausnahme vor, wonach die rein private Datenverarbeitung nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts fällt, was nichts anderes aussagt, als dass Fotos für das Familienalbum und in privaten Chats aufgenommen werden dürfen. Das Teilen dieser Fotografien in Social-Media-Plattformen, auch in eingeschränkten Sichtbarkeitsmodi, also nur für den eigenen Freundeskreis sichtbar, ist ohne die Einwilligung der anderen auf dem Bild abgebildeten Menschen nicht erlaubt.
Der PIV leitet aus diesen juristischen Rahmenbedingungen die Empfehlung ab, dass Bildungseinrichtungen bereits auf ihren Einladungen sowie während der Veranstaltung proaktiv kommunizieren, dass Fotografieren ausschließlich zu rein privaten Zwecken erlaubt sei. „Diese Einladung könnte durch den Hinweis ergänzt werden, dass es datenschutzrechtlich verboten ist, Fotos ohne Erlaubnis der abgebildeten Personen bzw. ihrer Erziehungsberechtigten zu veröffentlichen, insbesondere sie in sozialen Medien zu teilen“, erklärte PIV Geschäftsführer Christian Müller-Rieker.
Über den Photoindustrie-Verband (PIV):
Der Photoindustrie-Verband (PIV) mit Sitz in Frankfurt am Main ist die zentrale Interessenvertretung für Unternehmen, die mit ihren Produkten und Services im Markt für Foto, Video, Imaging und Bildkommunikation tätig sind. Der Verband steht ganzheitlich für das Thema „Bild“ und sieht sich als Impulsgeber für die Weiterentwicklung der gesamten Branche auf nationaler und internationaler Ebene. Seit 1950 ist der Verband ideeller Träger der photokina, Weltleitmesse für Imaging, in Köln.
Quelle und Bildmaterial sowie die Erlaubnis zum Abdruck mit freundlicher Genehmigung des Photoindustrie-Verbandes